Reverse Charge sorgt in der Praxis für Verwirrung

Seit Anfang des Jahres muss nicht mehr der Verkäufer, sondern der Käufer die Mehrwertsteuer bei Schrottgeschäften abführen. Die Details sind in der Praxis jedoch immer noch umstritten. Der Stahlschrottverband BDSV sieht nach wie vor Aufklärungsbedarf.

In einem vierseitigen Schreiben macht der Verband seine Mitglieder unter anderem darauf aufmerksam, dass die Umkehrung der Mehrwertsteuer nur dann angewendet werden kann, wenn überhaupt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegt. Das so genannte Reverse Charge (RC) gilt daher nur bei Lieferungen im Inland.

Außerdem kann das RC nur angewendet werden, wenn an Unternehmen oder juristische Personen geliefert wird. Bei Privatpersonen kommt das RC nicht in Frage, bei Kommunen nur dann, wenn eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegt.

Sind sich die Vertragsparteien nicht sicher, ob das Reverse-Charge-Verfahren anwendbar ist, können sie sich auf seine Anwendbarkeit einigen, schreibt der Verband. Dies setzt aber voraus, dass der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird. In der Regel wird der Leistungsempfänger die zutreffende Versteuerung nicht nachweisen (können), so dass der leistende Unternehmer insoweit ein Risiko eingeht.

Für Diskussionen sorgt in der Praxis auch immer noch die Frage, für welche Schrottsorten das RC anwendbar ist. Hierzu empfiehlt der Verband, zuerst die zolltarifliche Einstufung des Materials zu ermitteln. Danach sei zu prüfen, ob der Stoff mit der entsprechend ermittelten Zolltarifnummer in der Anlage 3 aufgeführt ist. Die bloßen Begriffe (Abfälle und Schrott … und so weiter ) sind insoweit unbeachtlich.

Gerade bei Wertungsfragen, wie der Zuordnung von Materialien, besteht für Betriebsprüfer ein weiter Spielraum. Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 3 fällt, haben der Lieferer, der Abnehmer und auch das Finanzamt die Möglichkeit, eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen.

In absoluten Zweifelsfällen müssen die Risiken laut BDSV abgewogen werden. Es ist zu klären, wo eine Nachzahlungspflicht entstehen kann. Bei Lieferungen (Schrottverkauf) sollte der Lieferant im Zweifel immer mit Umsatzsteuer abrechnen. Beim Schrottankauf (Leistungsempfänger) sollte dagegen immer ohne Steuer abgerechnet werden (Rechnung Gutschrift ohne Steuer). Sollte der Lieferant falsch deklariert haben, liegt das Steuerrisiko bei ihm.

Um Vertrauensschutz zu erhalten, müsste laut BDSV folgendes formuliert werden: „Schriftliche Vereinbarung mit Datum und Unterschrift der Vertragsparteien. Beide Vertragspartner gehen davon aus, dass RC gilt, da beide der Meinung sind, dass Stoffe aus der Anlage 3 geliefert wurden. Leistungsempfänger versichert hiermit, die Steuer ordnungsgemäß nach RC abzuführen.“

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