VKU: KrWG sehr wohl europarechtskonform

„Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist in der Form, wie es verabschiedet wurde, europarechtskonform. Der Beschwerde eines privaten Entsorgerverbandes sehen wir gelassen entgegen.“ Das betont Hans-Joachim Reck, Hauptgeschäftsführer des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU). Der BDE hatte im April bei der EU-Kommission zwei Beschwerden gegen die Neuordnung des Abfallrechts in Deutschland eingereicht.

Private Entsorger seien mit dem verabschiedeten Kreislaufwirtschaftsgesetz unzufrieden, weil das Gesetz gewerbliche Sammlungen von Wertstoffen erschwert, so der VKU. Der VKU selbst jedoch begrüßt die Beschlüsse: „Das Gesetz unterbindet das Rosinenpicken privater Entsorger und weist den Kommunen eine starke Rolle bei der Abfallentsorgung zu“, sagt Reck.

Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dürfe keine reine Auffangfunktion zugewiesen werden. Diese würde wesentliche Belange des Gemeinwohls missachten, die sich mit der öffentlichen Aufgabe einer flächendeckenden, zuverlässigen und möglichst umweltverträglichen Hausmüllentsorgung verbänden. „Nach dem von den privaten Entsorgern favorisierten Modell hätten die Kommunen tagesflexibel diejenigen Restaufgaben zu übernehmen, die vorzugsweise in wirtschaftlich unrentablen Segmenten und Gebieten nicht wahrgenommen werden“, kritisiert Reck.

Dabei hätten sie dennoch ausreichende Auffangkapazitäten vorzuhalten, um kurzfristige Ausfälle privater Entsorger ausgleichen zu können. Denn ihnen obliege trotzdem die Gewährleistungsverantwortung für eine zuverlässige, hygienisch einwandfreie und umweltverträgliche Entsorgung. „Es ist klar, dass die öffentliche Gewährleistungsaufgabe in dieser Gestalt nicht kalkulierbar und wirtschaftlich vernünftig wahrgenommen werden kann, und dass die beliebigen Zugriffe Privater auf lukrative Aufgabensegmente je nach Intensität erhebliche Mehrkosten verursachen, die schließlich von den Gebührenzahlern zu tragen sind“, so Reck.

„Kommunale Überlassungspflichten sind mit EU-Recht zu vereinen“

„Die Bundesregierung hat in ihrer Protokollerklärung zum Vermittlungsergebnis die Europarechtskonformität der Regelungen zur gewerblichen Sammlung ausdrücklich bestätigt“, kommentiert Reck die Klage des Verbandes. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen entschieden, dass kommunale Überlassungspflichten von Haushaltsabfällen mit dem Europarecht zu vereinbaren seien. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung sei nicht nur im Grundgesetz, sondern mit dem Vertrag von Lissabon auch im Europarecht festgeschrieben. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – dazu gehöre die Hausmüllentsorgung – könnten die Kommunen demnach so erledigen, wie es im Interesse der Bürger und der Gemeinden am besten sei.

Kommunale Überlassungspflichten bedeuten nach Aussage des Verbandes nicht, dass private Entsorger vom Markt ausgeschlossen sind: „Die Kommunen vergeben rund 60 Prozent der Entsorgungsleistungen an private, meist mittelständisch geprägte Unternehmen. Gerade diese werden durch die neuen Regelungen geschützt, weil Ausschreibungsverfahren durch gewerbliche Sammler nicht mehr unterlaufen werden dürfen.“

Auch die Qualität der Abfallentsorgung für die Bürger bleibe gleich: „Die Abfälle werden weiterhin zuverlässig entsorgt“, so Reck. Davon profitiere auch die Umwelt: „Wir haben in Deutschland die höchsten Recyclingzahlen in der EU – dank der kommunalen Zuständigkeit. Eine bürgernahe getrennte Erfassung, wie sie die Kommunen betreiben würden, sei die Basis für hohe Recyclingquoten.

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