Gericht befasst sich mit Geschäftsgeheimnissen von Streckenhändlern

Die Frage, ob ein Streckenhändler bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von grün gelisteten Abfällen im entsprechenden Versanddokument auch Namen und Kontaktdaten des Abfallerzeugers oder -einsammlers eintragen muss, hat nun das Verwaltungsgericht Mainz beschäftigt. Wie die BDSV in ihrem Newsletter mitteilt, habe das Gericht erhebliche Zweifel geäußert, ob eine solche Verpflichtung der Streckenhändler besteht. Abschließend festgelegt habe es sich jedoch nicht.

Nach Ansicht des Mainzer Verwaltungsgerichts lasse sich nämlich eine Lösung der Problemstellung weder den Regelungen des EG-Verbringungsrechts noch den Regelungen des EGVertrages hinreichend deutlich entnehmen, schreibt der BDSV weiter. Daher habe das Gericht das Verfahren ausgesetzt und denEU-Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg angerufen. Mit einer Entscheidung des EuGH sei voraussichtlich erst in zwei Jahren zu rechnen.

Die Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft hat laut BDSV-Mitteilung zum Umgang mit der aktuellen Rechtslage die Empfehlung abgegeben, „Bußgeldbescheide, die gegen Streckenhändler wegen fehlender Angabe des ‚wahren‘ Erzeugers oder Einsammlers verhängt werden, im Wege des Einspruchs anzugreifen“. In der Einspruchsbegründung sollte laut Köhler & Klett unter anderem darauf hingewiesen werden, dass die Frage, ob überhaupt eine Pflicht zur Identitätspreisgabe des Abfallerzeugers oder -einsammlers gegenüber dem Empfänger besteht, derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof geklärt wird; bis dahin sollte das Verfahren ausgesetzt werden.

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