EEG-Ausgleichsmechanismus entlastet kommunale Stromvertriebe

Der Bundestag hat heute die Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verabschiedet. Demnach sind Stadtwerke nicht mehr verpflichtet, bei der Strombeschaffung Mengen einzukaufen, die nach dem EEG gefördert werden. Für die Betreiber von EEG-Anlagen wird sich nichts ändern, sie behalten ihren Anspruch auf vorrangige Einspeisung zu gesetzlich festgelegten Tarifen.

„Mit diesem Beschluss gibt der Bundestag den kommunalen Stromvertrieben mehr Planungssicherheit bei der Beschaffung“, zeigt sich VKU-Hauptgeschäftsführer Reck zufrieden. Neu für die Betreiber von EEG-Anlagen sei,Die Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen behalten ihren Anspruch auf vorrangige Einspeisung zu gesetzlich festgelegten Tarifen. Neu sei, dass die Betreiber der vier Übertragungsnetze in Deutschland diesen Strom künftig vermarkten müssen. Mit den daraus erzielten Erlösen würden die Ansprüche der Anlagenbetreiber mitfinanziert. Soweit die Vermarktungserlöse allein nicht ausreichen, werden die Vertriebe zusätzlich eine EEG-Umlage beim Kunden erheben. Diese werde deutschlandweit einheitlich sein, erläutert Reck. Seiner Meinung nach werden dadurch die mit der Förderung erneuerbarer Energien verbundenen Kosten wesentlich transparenter.

Dass mit der Verabschiedung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes das EEG-Gesamtsystem deutlich effizienter und damit auch günstiger für Netzbetreiber, Vertriebe sowie Verbraucherinnen und Verbraucher werde, bestätigt auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Der Strom solle künftig direkt an der Strombörse verkauft werden. Die physikalische Weitergabe von den Übertragungsnetzbetreibern an die Vertriebsunternehmen entfalle und die Stromvertriebe seien nicht mehr verpflichtet, den Strom von den Übertragungsnetzbetreibern anzunehmen.

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