„Wir begrüßen außerordentlich, dass die LAI-Arbeitshilfe ausdrücklich feststellt, dass es sich bei Abfall um keinen „gefährlichen Stoff“ im Sinne des § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1a BImSchG handelt“, sagt bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock anlässlich der Veröffentlichung der Arbeitshilfe.