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BDE gegen Pauschalausnahme von Ausschreibungspflicht

Der Entsorgerverband BDE appelliert an EU-Rat und -Parlament, Aufgabenübertragungen zwischen öffentlichen Auftraggebern nicht pauschal von der Ausschreibungspflicht zu befreien. Die für Anfang Mai geplanten Verhandlungen zur Neufassung der EU-Vergaberichtlinien könnten im Ergebnis dazu führen, dass Kommunen Aufträge unter Ausschluss der Privatwirtschaft vergeben dürfen.
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„Der Binnenmarktausschuss fordert damit im Ergebnis eine danach weitgehende Aushebelung des Vergaberechts. Öffentliche Auftraggeber könnten sich sämtliche zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Leistungen ohne Ausschreibung bei anderen öffentlichen Stellen beschaffen. Weder entspricht dies dem Transparenzgebot noch ist damit die wirtschaftlichste Lösung sichergestellt, da kein Preisvergleich stattfindet“, erklärt Peter Kurth, Präsident des Bundesverbands der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE).

Von der Ausnahmeregelung betroffen sein können laut BDE Verkehrs- und Beförderungsleistungen, Gas-, Wasser-, und Elektrizitätsversorgung, Müllabfuhr, Abwasserbeseitigung, Bildungs- und Kulturleistungen, Krankenhäuser, Friedhöfe und Bäder.

Der BDE appelliert deshalb an den EU-Rat, in den Verhandlungen im sogenannten Trilog von Europäischem Parlament und Rat unter Moderation der EU-Kommission zur Neufassung der EU-Vergaberichtlinien auf eine enge Fassung der Ausnahmetatbestände zu drängen und nicht über die von der EU-Kommission in Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vorgeschlagenen Regelungen hinauszugehen. Die Vertreter des Parlaments ruft der Verband auf, die seiner Ansicht nach viel zu weit gehenden Forderungen aus dem Bericht des Binnenmarktausschusses zu korrigieren.

Der BDE lehnt die Forderung des Binnenmarktausschusses auch deshalb ab, weil diese Pauschalausnahme nicht zwischen der vollständigen Übertragung einer öffentlichen Aufgabe mit Übergang aller Rechte und Pflichten – sogenannte delegierende Aufgabenübertragung – und der Übertragung nur der Ausführung bzw. Erfüllung der Aufgabe – sogenannte mandatierende Aufgabenübertragung – unterscheide. Nach Rechtsprechung des EuGH und der Vergabesenate deutscher Oberlandesgerichte sei nur die delegierende Aufgabenübertragung ohne Ausschreibung zulässig.

Zudem würden die Mitgliedsstaaten selbst festlegen, was öffentliche Aufgaben seien. Im Endeffekt könne es dadurch zu einem unterschiedlichen Geltungsbereich des Vergaberechts kommen. „Der Änderungsvorschlag des Binnenmarktausschusses steht im krassen Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH und zu den Zielen des Vergaberechts, nämlich Diskriminierungen und Korruption zu verhindern und eine effiziente Verwendung öffentlicher Mittel sowie den erleichterten Zugang privater Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen zu gewährleisten. Er muss daher in den Trilog-Verhandlungen unbedingt zurückgewiesen werden“, sagt BDE-Präsident Kurth mit Nachdruck.

Quelle: BDE; mku

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