Änderung der ear-Verwaltungpraxis bringt Probleme mit sich

Die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) hat eine Änderung ihrer Verwaltungspraxis hinsichtlich von Beleuchtungskörpern vorgenommen. Das bringt laut VERE und take-e-way große Schwierigkeiten für einen großen Teil der Importeure und viele der kleinen Hersteller mit sich, da sie für eine ordnungsgemäße Kalkulation einen größeren Vorlauf benötigen.

In den letzten Tagen hat der Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (VERE) eigenen Worten zufolge eine Vielzahl von Anrufen betroffener Hersteller erhalten, die teilweise schon im letzten Jahr Geschäfte für Mitte bis Ende dieses Jahres abgeschlossen haben. Folglich sei es für diese Unternehmen nicht mehr möglich, die in Folge der geänderten Verwaltungspraxis gestiegenen Kosten in ihre Preiskalkulation einzubeziehen.

Daher kündigten VERE und take-e-way in der vorvergangenen Woche an, sich im Namen der Hersteller und Importeure für eine Verlängerung der Übergangsfrist einzusetzen. Nun haben der Verband und take-e-way Erläuterungen von der stiftung ear erhalten. Demnach sollte, sofern Geräte in Verkehr gebracht werden, die nach der neuen Verwaltungspraxis in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, sollten diese umgehend registriert werden – sofern der Importeur oder Hersteller noch nicht über die erforderliche Registrierung verfüge.

Ab dem 1. September 2013 gilt die neue Praxis bei der Abgrenzung dann verbindlich. Das bedeute, dass Hersteller keine Geräte mehr in den Verkehr bringen dürfen, die nach der neuen Praxis erstmals in den Anwendungsbereich fallen und für die Sie keine korrekte Registrierung besitzen. „Miese Übergangsfrist soll laut ear die Folgen des veränderten Verständnisses für unsere Mitglieder und Kunden abgemildert werden und die Möglichkeit geben werden, die erforderlichen Vorkehrungen rechtzeitig zu treffen“, informiert take-e-way.

Der VERE-Verband und take-e-way werden sich über diese verlängerte Frist hinaus bei besonderen Härtefällen für eine weitere Verlängerung der Übergangsfristen einsetzen.

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