VKU: Neue Pfandregeln sind richtiger Schritt

Das Bundeskabinett will die Pfandregeln für Getränkeverpackungen reformieren. „Der Schritt, Einweg- und Mehrwegmaterial besser zu kennzeichnen und sie damit für den Verbraucher in seiner Kaufentscheidung transparenter zu machen, ist richtig“, sagt VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck.

„Jedoch entbehrt dieser Schritt nicht, die Verpackungsverordnung grundlegend zu reformieren, um das Recycling im Sinne des Klima- und Ressourcenschutzes zu stärken“, führt der Hauptgeschäftsführers des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) weiter aus. „Ziel muss sein, ein bürgerfreundliches Sammelsystem zu etablieren und es mit den Recyclingzielen in Einklang zu bringen.“

Das Bundeskabinett hat heute die Verordnung über „Hinweispflichten des Handels beim Vertrieb bepfandeter Getränkeverpackungen“ beschlossen. Mit der Verordnung werde der Handel verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen, ob es sich bei den angebotenen Getränkeverpackungen um Einweg- oder um Mehrwegverpackungen handele, wie das Bundesumweltministerium (BMU) betont.

Die Verbraucher sollen dadurch in die Lage versetzt werden, sich bewusst für eine Getränkeverpackung zu entscheiden, die ihren ökologischen Ansprüchen genügt. Die neue Regelung verbessert nach Ansicht des BMU die Transparenz beim Kauf von Getränken. Sie diene der Förderung ökologisch vorteilhafter Mehrwegverpackungen.

Erfasst werden Einwegverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, sowie freiwillig mit einem Pfand versehene Mehrwegflaschen, welche dieselben Getränkearten beinhalten wie die pfandpflichtigen Einwegverpackungen. Die Hinweise mit den Schriftzeichen „EINWEG“ und „MEHRWEG“ müssen in unmittelbarer Nähe zu den Produkten angebracht werden und sie müssen deutlich sicht- und lesbar sein. Gestalt und Schriftgröße müssen mindestens der vor Ort üblichen Auszeichnung des Endpreises entsprechen.

Die Hinweispflichten gelten laut BMU ausschließlich für sogenannte Letztvertreiber, also diejenigen, die Getränke an die Endverbraucher abgeben. Das betrifft auch Versandhändler, sie müssen die Hinweise zum Beispiel im Katalog oder im Internet geben. Vorgeschaltete Handelsstufen werden nicht erfasst.

Von der Hinweispflicht ausgenommen würden kleine Verkaufsstellen wie etwa
Kioske und auch Getränkeautomaten. Es sei eine Übergangsfrist von neun Monaten vorgesehen.

Die Verordnung wird nun dem Bundestag und danach dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt.

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