BGH stuft „Bring or Pay“-Klauseln als unwirksam ein

Eine „Bring or Pay“-Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Abfallentsorgungsunternehme ist unwirksam. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) gefällt. Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige.

Eine derartige Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Abfallentsorgungsunternehmens verpflichtet den Vertragspartner bei Nichtanlieferung der vereinbarten Quartalsmenge Abfall dazu, das Entgelt für die gesamte vereinbarte Menge zu zahlen, wenn die Fehlmenge nicht durch entsprechende Mehrlieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeglichen wird, erklärt die „Rechtslupe“, wo das Urteil in Kurzfassung veröffentlicht ist.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der “Bring or Pay“-Klausel um eine für eine Vielzahl von gleichartigen Anlieferungsverträgen vorformulierte Vertragsbedingung, deren Einbeziehung in den Vertrag das Abfallentsorgungsunternehmen verlangt hat. Es liege auch nicht etwa deshalb gleichwohl keine Allgemeine Geschäftsbedingung vor, weil die Klausel ausgehandelt worden wäre, § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, argumentiert der Bundesgerichtshof.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert Aushandeln gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne könne nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.

Er müsse sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. In aller Regel schlage sich eine solche Bereitschaft auch in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Allenfalls unter besonderen Umständen könne eine Vertragsklausel auch dann als Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden, wenn es schließlich nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibe.

Die Kurzfassung des BGH-Urteils finden Sie unter:
http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/mehr-abfall-bring-or-pay-349984

Kommentar schreiben

Please enter your comment!
Please enter your name here

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.