BMF verschiebt erneut Gelangensbestätigung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Übergangsfrist bei der Gelangensbestätigung erneut verlängert. Die bisherigen Nachweise können nun bis zum Inkrafttreten einer erneuten Änderung des Paragrafen 17a UStDV für ausgeführte Lieferungen verwendet werden. Darauf weist die IHK Rheinhessen hin.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 hat das BMF die Übergangsfrist bei den Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (Gelangensbestätigung) verlängert, teilt die IHK Rheinhessen weiter mit.

Seit Januar 2012 gelten für umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen neue Nachweispflichten. Für Warenlieferungen ins EU-Ausland wurden alle bislang geltenden Nachweismöglichkeiten durch das Bundesfinanzministerium gemeinsam mit den Ländern per Rechtsverordnung abgeschafft und durch einen einzigen Beleg ersetzt, die sogenannte Gelangensbestätigung. Dabei handelt es sich laut IHK Rheinhessen um eine Bestätigung des Abnehmers, dass er die Ware an einem bestimmten Tag und Ort erhalten hat. „Klingt einfach, führt aber zu Schwierigkeiten für die Unternehmen und erschwert den EU-Binnenhandel“, kommentiert die IHK.

Die Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen (BDSV) befürchtet, dass mit der Gelangenbestätigung ein weiterer bürokratischer Aufwand verbunden sein könnte. Auch die Geschäftspartner im Ausland zeigten wenig Verständnis für die deutsche Neuerung, wie die BDSV in ihrem aktuellen Newsletter berichtet.

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