Chemiefirma muss kontaminiertes Löschwasser entsorgen

Ein Chemieunternehmen ist nach einem Brand auf dem Firmengelände für die Entsorgung von kontaminiertem Löschwasser verantwortlich. Im abfallrechtlichen Sinne sei das Unternehmen als Erzeuger des kontaminierten Löschwassers anzusehen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Die Firma hatte gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Arnsberg geklagt, das zwischengelagerte Löschwasser ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Kosten dafür wurden mit etwa 500.000 Euro angesetzt.

Auf dem Gelände eines Unternehmens, das sich mit der Behandlung von Lösungsmitteln befasste, und auf dem benachbarten Grundstück eines Galvanik-Betriebes ein mehrere Tage andauernder Brand ausgebrochen. Die von anderen Wehren unterstützte Feuerwehr Iserlohn habe unter anderem Löschschaum eingesetzt, der perfluorierte Tenside (PFT) enthalten habe. Der Schaum und das Löschwasser seien, soweit möglich, aufgefangen und zwischengelagert worden. Die aufgefangene Flüssigkeit sei außer mit PFT auch mit Nickel belastet gewesen, schildert das OVG Nordrhein-Westfalen die Sachlage.

Die gegen die Ordnungsverfügung gerichtete Klage des Unternehmens blieb beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – anders als bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31. August 2009 – ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass das Unternehmen im abfallrechtlichen Sinne als Erzeuger des kontaminierten Löschwassers anzusehen und deshalb zu dessen Entsorgung verpflichtet sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei der Begriff des Erzeugers maßgeblich durch den Beitrag des Betreffenden zur Entstehung des Abfalls und gegebenenfalls zu der hieraus resultierenden Verschmutzungsgefahr für die Umwelt geprägt. Entscheidend sei, ob der Betreffende die Entstehung der Abfälle dergestalt beeinflusst habe, dass dieser Vorgang seiner eigenen Tätigkeit zuzuordnen sei.

Ausgehend davon sei der Anfall des Löschwassers als Abfall dem Unternehmen zuzurechnen, weil die für das Entstehen des Abfalls maßgebliche Ursache von diesem gesetzt worden sei. Der Brand, der zum Einsatz der Feuerwehr und zur Verwendung der Löschmittel geführt habe, sei durch die betriebliche Tätigkeit des Unternehmens ausgelöst worden, führt das OVG weiter aus. Ausgangspunkt des Brandes sei nach gutachterlichen Feststellungen unter anderem ein technischer Mangel an einem zur Destillationsanlage des Unternehmens gehörenden Rührwerk gewesen, der zu einer Explosion und zum Freisetzen von brennenden Lösungsmitteln sowie in der Folge zu einem Übergreifen des Brandes insbesondere auf die benachbarte Galvanikanlage geführt habe.

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