Bundeskabinett beschließt Novelle des Abfallgesetzes

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beschlossen. Die Novelle leiste einen wichtigen energiepolitischen Beitrag zur Fortentwicklung der Kreislaufwirtschaft, zur Steigerung der Ressourceneffizienz und zum Umwelt- und Klimaschutz, kommentiert das Bundesumweltministerium (BMU). Gleichzeitig werde die Aufgabenteilung zwischen Kommunen und Privatwirtschaft in der Entsorgung präzisiert und dadurch Rechts- und Planungssicherheit geschaffen.

Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz werde der hohe deutsche Umwelt- und Entsorgungsstandard weiter fortentwickelt. Auf Grundlage einer neuen 5-stufigen Abfallhierarchie werden die Pflichten für die Abfallbesitzer konsequent am Umweltschutz orientiert. Vorrang habe die aus Sicht des Umweltschutzes beste Option. Dabei werde dem Recycling eine größere Bedeutung beigemessen als der energetischen Verwertung. Durch eine flexible Ausgestaltung, die auch wirtschaftliche und soziale Anliegen berücksichtige, könne dem Anliegen maximaler Ressourceneffizienz jetzt deutlich besser Rechnung getragen werden als im bisher geltenden Recht, schreibt das BMU in einer Mitteilung.

Bis zum Jahr 2020 sollen 65 Prozent aller Siedlungsabfälle recycelt und 70 Prozent aller Bau- und Abbruchabfälle stofflich verwertet werden. Damit liegt Deutschland nach BMU-Ansicht über der durch die EU vorgegebenen Recyclingquote. Ende 2016 werde darüber hinaus geprüft, ob die Verwertungsquote für Bau- und Abbruchabfälle weiter gesteigert werden könne.

Spätestens ab dem Jahr 2015 müssen flächendeckend Bioabfälle sowie Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle getrennt gesammelt werden. Die Getrenntsammlungspflicht stehe ausdrücklich unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Um die Kommunen dabei nicht zu überfordern, werde den Verantwortlichen vor Ort ein breiter Entscheidungsspielraum zur Ausgestaltung belassen.

BMU: “Fairer Kompromiss zwischen kommunalen und privaten Interessen“

Das Kernanliegen der Kommunen, nämlich an der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen kommunaler und privater Entsorgung festzuhalten, werde durch den Entwurf berücksichtigt. Kommunen bleiben nach Auskunft des Bundesumweltministeriums umfassend verantwortlich für die Hausmüllentsorgung. Gewerbliche Sammlungen von verwertbaren Haushaltsabfällen seien zukünftig nur zulässig, wenn die Erfüllung der kommunalen Entsorgungsaufgaben nicht gefährdet wird. Der Gesetzentwurf stelle damit insgesamt einen fairen Kompromiss zwischen den kommunalen Interessen und denen der Privatwirtschaft dar.

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz schaffe schließlich die Rechtsgrundlage für die Einführung einer „einheitlichen Wertstofftonne“. Danach sollen Haushalte künftig Verpackungen und sonstige Abfälle aus den gleichen Materialien, also beispielsweise aus Plastik oder Metall, in einer einheitlichen Wertstofftonne entsorgen können. Damit könnten die Wertstoffe aus dem Hausmüll erheblich einfacher, in besserer Qualität und in größerer Menge erfasst werden. Die fachlichen Grundlagen für die Einführung dieser Wertstofftonne werden laut BMU-Mitteilung derzeit parallel zur Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erarbeitet.

Die konkreten rechtlichen Regelungen sollen danach in Form einer Verordnung oder gegebenenfalls in einem eigenständigen Gesetz in einem gesonderten Verfahrenen verabschiedet werden. In diesem Verfahren werde auch die Entscheidung über die Trägerschaft für die Wertstofftonne erfolgen.

Der Entwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird nun dem Bundesrat und danach dem Deutschen Bundestag zugeleitet. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

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