DStGB: Wertstofftonne muss in kommunaler Hand angesiedelt werden

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund begrüßt die Diskussion um die Einführung der Wertstofftonne, fordert aber zugleich, dass diese ganz klar im Hoheitsbereich der Kommunen angesiedelt werden muss.

Laut dem DStGB müssen die Kommunen die Entsorgung der Wertstoffe nicht zwingend mit eigenen Betrieben durchführen. Sammlung und Transport der Wertstoffe können auch mittelstandsfreundlich für private Entsorger ausgeschrieben werden.

„Eine ökologisch hochwertige sowie gebührenverträgliche und damit bürgerfreundliche Erfassung von Abfällen hat für die Städte und Gemeinden hohe Priorität“, sagt der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Gerd Landsberg. „Deshalb sind Schritte zur Erfassung von Verpackungen und anderen Wertstoffen in einer einheitlichen Wertstofftonne grundsätzlich zu unterstützen.“

Alle recyclebaren Abfälle könnten laut Landsberg künftig in eine gemeinsame Wertstofftonne kommen, der nicht verwertbare Restmüll in die graue Tonne. Die lästige Frage „Was gehört wohin?“ hätte damit ein Ende. Auf keinen Fall darf jedoch eine weitere Tonne hinzukommen, betont der DStGB in seiner Pressemitteilung.

Außerdem betont Landsberg, dass die werthaltigen Abfallströme keinesfalls – wie bei der „Gelben Tonne Plus“ geschehen – aus der kommunalen Zuständigkeit in die private Entsorgungswirtschaft gelenkt werden. Dies würde eine Privatisierung der Gewinne zugunsten der Privatwirtschaft bedeuten.

Die Erlöse der gegebenenfalls über eine einheitliche Wertstofftonne gesammelten Stoffe müssen daher den Abfallgebührenzahlern, also den Bürgern, zugute kommen, fordert Landsberg. Deshalb ist die Einführung einer einheitlichen Wertstofftonne bei gleichzeitiger Gewährleistung einer ökologischen, ökonomischen und sozialverträglichen Entsorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge nur unter kommunaler Systemführung und Verantwortung denkbar.

Dies bedingt auch, so Landsberg, dass die Entscheidung, ob und inwieweit eine einheitliche Wertstofftonne eingeführt wird, zwingend bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, also den Kommunen, liegt. Die Auffassung des Bundeskartellamts nach überhöhten Müllgebühren und schlechteren Leistungen bei einer kommunalen Verantwortung weist der DStGB strikt zurück.

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