„Es hat sich gelohnt, nach Leipzig zu gehen“

Trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zum Anwendungsbereich des Elektrogesetzes zeigt sich die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) zufrieden. Auch wenn sich die obersten Verwaltungsrichter nicht der Rechtsauffassung der EAR angeschlossen hätten, "so haben wir für einige eher generelle Grauzonen der Auslegung des ElektroG sehr konkrete Hinweise bekommen", erklärte EAR-Vorstand Hartmut Theusner.

„Auch für die EAR hat es sich damit gelohnt, nach Leipzig zu gehen“, sagte der EAR-Vorstand. Das Bundesverwaltungsgericht hat es gestern abgelehnt, den Sportschuh von Adidas, in dem ein Chip zur Steuerung der Dämpfung integriert ist, als Elektroschrott einzustufen, wenn er einmal entsorgt wird.

Allerdings hätten die Richter klargestellt, dass sie Versuche, Geräte unter Verweis auf deren „Primärfunktion“ oder „Hauptfunktion“ aus dem Anwendungsbereich auszuschließen, für zweifelhaft hielten, so Theusner. Eine solche einengende Auslegung sei nicht geboten. Das Gesetz stelle lediglich auf den Begriff des „ordnungsgemäßen Betriebs“ ab, nicht aber auf den Begriff der „Primärfunktion“.

„Dies wird uns für unsere künftige Arbeit bei der Eingruppierung von Geräten sehr helfen“, erklärte der EAR-Viorstand. Es bleibe abzuwarten, inwieweit die schriftliche Urteilsbegründung hier noch weitere Konkretisierungen enthalte. Der EAR-Vorstand bedauerte, dass bei „Missinterpretation“ dieses Urteils jetzt die
Gefahr bestehe, „dass hochtoxische Substanzen enthaltende Produkte legal in den normalen Hausmüll gelangen dürften und damit weder dem Umweltschutz noch dem
Verbraucherschutz gedient“ sei. Denn die für die elektrischen Funktionen solcher Produkte benötigten elektrischen wie elektronischen Bauteile und Komponenten enthielten Giftstoffe, die im normalen Hausmüll und damit im Stoffkreislauf nichts verloren hätten.

Insoweit entspräche solches Verhalten nicht dem Sinn des ElektroG, das einerseits Stoffströme zur Schonung von Ressourcen und Erhöhung der Wiederverwertung lenken und
andererseits vor allem auch den Verbraucher vor jeder Form der tatsächlichen oder
potentiellen Beeinträchtigung durch gefährliche Stoffe schützen solle.

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