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Bundesverwaltungsgericht

  • Die Klage eines privaten Entsorgungsunternehmens gegen die Untersagung, Altpapier aus privaten Haushalten zu sammeln, hat Erfolg gehabt – aus formellen Gründen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Untersagungs-verfügung gegen den privaten Altpapierentsorger aufgehoben.

  • Der stoffliche Verwerter von Mineralfasern Woolrec muss 3.000 Tonnen des Stoffes Woolit wegen seines Gefährdungspotenzials entsorgen oder verwerten. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entschieden. Die Beschwerde der Firma gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen wurde damit zurückgewiesen.

  • Eine nachhaltige und bürgerfreundliche Kreislaufwirtschaft ist nur mit den Kommunen möglich. Das haben die kommunalen Spitzenverbände und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) anlässlich der gestrigen Anhörung im Bundestag deutlich gemacht. „Die Recyclingquoten in Deutschland sind mit 64 Prozent dank der starken Rolle der Kommunen die höchsten in Europa. Dieser Erfolg beim Umwelt- und Ressourcenschutz darf nicht aufs Spiel gesetzt werden, nur um die Abfallwirtschaft in Deutschland weiter zu liberalisieren“, betonten die Verbände.

  • Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Beschluss vom 4. Juli nochmals zu seinem 2009 gefällten Urteil zur gewerblichen Altpapiersammlung formal geäußert. Aus Sicht des BDE ist es falsch, daraus den Schluss zu ziehen, dass die derzeit geltenden Regelungen im Abfallrecht zur gewerblichen Sammlung und zu den Überlassungspflichten tatsächlich europarechtskonform seien und daher im Zuge der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes keine Änderungen bei l
    Letzteren vorgenommen werden müssten.

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  • Der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) warnt die Kommunen davor, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gewerbliche Sammlung von Altpapier voreilig zu untersagen. Erste Untersagungsverfügungen für solche Sammelaktivitäten von kommunaler Seite sollen bereits ergangen sein.

  • Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Altpapier-Sammlung stößt erwartungsgemäß auf ein geteiltes Echo. Während Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft mit Unverständnis auf den Spruch der Leipziger Richter reagieren, begrüßt die kommunale Seite das Urteil. Einer Privatisierung durch die Hintertür sei nun ebenso ein Riegel vorgeschoben wie den gewerblichen Sammlungen privater Entsorger, zeigt sich Frank Wenzel, Rechtsanwalt der Berliner Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll (GGSC). zufrieden.

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  • Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern entschieden, dass private Haushalte ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, also den kommunalen Betrieben, zu überlassen haben. Private Haushalte seien nicht befugt, Dritte mit der Verwertung solcher Bestandteile zu beauftragen. Wie das Gericht hervorhebt, betreffe das insbesondere Altpapier.

  • Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht Prof. Clemens Weidemann von der Stuttgarter Kanzlei Gleiss & Lutz sieht realistische Chancen für eine weitreichende Liberalisierung der Hausmüllentsorgung. Der Überlassungspflicht unterliegen seiner Ansicht nach prinzipiell nur Abfälle, die nicht verwertet werden können. Dies gehe aus der Rechtssystematik des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hervor, so Weidemann auf dem Altpapiertag des Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungswirtschaft vergangene Woche in Berlin.

  • Trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zum Anwendungsbereich des Elektrogesetzes zeigt sich die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) zufrieden. Auch wenn sich die obersten Verwaltungsrichter nicht der Rechtsauffassung der EAR angeschlossen hätten, „so haben wir für einige eher generelle Grauzonen der Auslegung des ElektroG sehr konkrete Hinweise bekommen“, erklärte EAR-Vorstand Hartmut Theusner.

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