Woolrec hatte sich dagegen gewendet, dass das Regierungspräsidium Gießen ihr aufgegeben hatte, circa 3.000 Tonnen des von ihr überwiegend aus künstlichen Mineralfasern produzierten Stoffes Woolit, der auf dem Gelände einer Ziegelei im Münsterland lagert, zu beseitigen oder in ihrer eigenen Abfallbehandlungsanlage zu behandeln.
Grund für die Anordnung des Regierungspräsidiums sei die durch Untersuchungen begründete Tatsache gewesen, dass potenziell krebserregende künstliche Mineralfasern sich in weit über das als unschädlich anzusehende Maß hinaus aus der Einbindung in die andere Materialien des Stoffes Woolit gelöst hätten und eine Freisetzung dieser künstlichen Mineralfasern in die Luft zu befürchten gewesen sei.
Bei der Überprüfung ist der Senat des Verwaltungsgerichtshofs im Eilverfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem von der Firma Woolrec produzierten Stoff Woolit auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesverwaltungsgerichts immer um Abfall gehandelt habe, der zu beseitigen oder zu verwerten sei. Die Einbindung der potenziell krebserregenden künstlichen Mineralfasern in die anderen Inhaltsstoffe des Stoffes Woolit habe das abfalltypische Gefährdungspotential der Fasern noch nicht beseitigt.