Diese müssen die Finanzierung der Sammlung und Verwertung der entsprechenden Verpackungen sicherstellen. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Die Systembeteiligung muss vor dem erstmaligen Vertrieb der verpackten Produkte erfolgen. Unternehmen stehen damit vor der Aufgabe, ihre Beteiligung rechtzeitig zu organisieren und die relevanten Mengen vollständig zu melden.
Erweiterte Herstellerverantwortung neu zugeordnet
Mit der Verordnung wird die erweiterte Herstellerverantwortung neu geregelt. Handelsunternehmen sind insbesondere dann betroffen, wenn sie Produkte unter eigener Marke in Verkehr bringen oder verpackte Waren direkt aus dem Ausland importieren. In beiden Fällen gilt das Prinzip der ersten Bereitstellung auf dem nationalen Markt. Eine Übertragung der Systembeteiligungspflicht auf Lieferanten oder Dienstleister ist nicht vorgesehen. Maßgeblich ist, wer die Ware erstmals in dem Land bereitstellt, in dem die Verpackung später als Abfall anfällt.
Risiken für Finanzierung und Recyclingquoten
Eine unvollständige Umsetzung der Systembeteiligungspflicht im Handel kann Auswirkungen auf die Finanzierung der Verpackungsentsorgung haben. Wenn bisher verpflichtete Akteure ihre Mengen abmelden und Handelsunternehmen diese nicht vollständig übernehmen, entstehen Finanzierungslücken. Diese können die Funktionsfähigkeit des bestehenden Systems beeinträchtigen. Gleichzeitig müssen Systembetreiber frühzeitig Sortier- und Verwertungskapazitäten sichern, um die gesetzlichen Recyclingquoten einzuhalten.
Umsetzung bis zum Stichtag erforderlich
Die veränderten Zuständigkeiten sind in der Branche weitgehend bekannt. Entscheidend ist nun die vollständige Umsetzung bis zum Stichtag. Ab dem 12. August 2026 müssen alle betroffenen Verpackungsmengen durch den Handel systembeteiligt sein, bevor die Produkte vertrieben werden. Eine lückenlose Übernahme der Verantwortung ist Voraussetzung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Handlungsbedarf für Handelsunternehmen
Zur Vorbereitung auf die Systembeteiligungspflicht im Handel ist eine frühzeitige Abstimmung mit Lieferanten erforderlich, um belastbare Daten zu Verpackungsarten und -mengen zu erhalten. Auf dieser Grundlage müssen bestehende Verträge mit Systembetreibern angepasst oder erweitert werden. Parallel dazu ist eine Aktualisierung der Registrierungsdaten im Verpackungsregister LUCID notwendig, insbesondere im Hinblick auf Marken und Mengenmeldungen. Die gemeldeten Daten müssen konsistent zwischen Register und Systembetreiber sein. Darüber hinaus ist eine nachvollziehbare Dokumentation aller relevanten Verpackungs- und Mengendaten erforderlich, um die spätere Jahresabschlussmeldung und mögliche Prüfpflichten zu erfüllen.
Vertriebsverbot bei fehlender Umsetzung
Da kein Übergangszeitraum vorgesehen ist, führt eine nicht rechtzeitig umgesetzte Systembeteiligungspflicht im Handel unmittelbar zu rechtlichen Konsequenzen. Verpackte Produkte dürfen ohne vorherige Beteiligung nicht in Verkehr gebracht werden. Die fristgerechte Umsetzung ist daher nicht nur für die Systemstabilität, sondern auch für die Sicherstellung der Vertriebsfähigkeit entscheidend.







