Novelle des ElektroG könnte im Sommer 2015 in Kraft treten

Derzeit befindet sich der Referentenentwurf des Elektro- und Elektronikgerätegesetz („ElektroG2“) in der Ressortabstimmung. Nach Expertenmeinung könnte das Gesetz im kommenden Sommer in Kraft treten.

Die Abstimmung der zuständigen Ressorts zum Referentenentwurf des Elektro- und Elektronikgerätegesetz („ElektroG2“) kann nach Informationen des Verbands zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (VERE) noch im September abgeschlossen werden. Die Notifizierung des Gesetzestextes bei der EU-Kommission in Brüssel soll bis zum Dezember erfolgen. Das Bundeskabinett soll sich im Januar, der Bundestag im Frühjahr des nächsten Jahres mit dem ElektroG2 beschäftigen, so dass es noch vor der Sommerpause 2015 verabschiedet werden könnte. Der Entwurf enthält laut VERE nur noch folgende wenige Detailänderungen zum Gesetzesvorschlag vom Februar.

Rücknahmepflicht des Handels
Das BMUB hält weiter an der Rücknahmepflicht des Handels fest, da eine Ausweitung des Sammelnetzes zur Erreichung der höheren Sammelziele nötig sei.

LED-Lampen und Gasentladungslampen in einer Sammelgruppe
LED-Lampen und Gasentladungslampen sollen, entgegen der derzeitigen Praxis zukünftig wieder in der Sammelgruppe 4 erfasst werden.
VERE befürchtet hierdurch die Benachteiligung der LED-Hersteller, denen ohne Beteiligung an der Verursachung die hohe Kostenlast für die Entsorgung der schadstoffhaltigen Gasentladungslampen aufgebürdet werde. Der Verband will sich weiterhin für eine strikte Trennung bei der Erfassung von LEDs und Gasentladungslampen gegen die „offensichtlichen Interessen der Lampen-Lobby“ stark machen.

Optierung der Kommunen – „Abgeschwächte Verschärfungen“
Der neue Referentenentwurf sieht eine Mindestdauer des Optierungszeitraumes der Kommunen von nur noch zwei anstatt der ursprünglich geplanten drei Jahre vor.
Auch die Meldungen der Kommunen bei der Eigenvermarktung der Geräte werden entgegen des ersten Entwurfs nicht unverzüglich nach Abgabe der Geräte an die Erstbehandlungsanlage gefordert, sondern nunmehr auf eine monatliche Meldungspflicht für die Kommunen reduziert.
Erhalten bleiben die Bindung der Optierungen an das Kalenderjahr sowie die Ausweitung der Anzeigefrist auf sechs Monate.

Gefahrgut-Vorschriften (ADR) versus Sammelstrukturen
Nach Angaben von VERE sind laut eines Vertreters des BMUB keine Anpassungen des ElektroG an die ADR-Gefahrgut-Vorschriften geplant. VERE hatte im Vorfeld gewarnt, dass solche Anpassungen die Rücknahme von Elektrokleingeräte im Handel nahezu unmöglich machen und damit die Ziele der WEEE-Richtlinie konterkarieren würden. Wie der Verband mitteilt, vertritt das BMUB die Sichtweise, dass die kommunalen Sammelstrukturen und insbesondere die Sammlungen über Depotcontainer durch die ADR nicht infrage gestellt werden, da eine Entnahme der Lithium-Ionen-Akkus an den kommunalen Sammelstellen die Gefahren eher vergrößert als vermindert. VERE spricht sich für die WEEE-Ziele aus. Eine „Verlagerung der Gefahr in die Keller und Dachböden der Verbraucher oder zum Handel“ lehnt der Verband ab.

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