Fehler im Kreislaufwirtschaftsgesetz bemängelt

Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE) hat die Ende Februar 2014 gefällte Entscheidung der Europäischen Kommission begrüßt, wegen der fehlerhaften Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV gegen Deutschland zu eröffnen.

Nach dem aus Sicht der Kommission unbefriedigenden Abschluss eines formlosen Vorverfahrens, des sogenannten EU Pilot, hat die Kommission nun ein offizielles Mahnschreiben an die Bundesregierung geschickt. Die Kommission kritisiert darin, dass die Bundesregierung die fünfstufige Abfallhierarchie nach Art. 4 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie zwar in § 6 Abs. 1 KrWG wörtlich wiedergegeben hat, sie aber durch die Ausnahmeregelungen in § 6 Abs. 2, § 7 und § 8 KrWG faktisch auf eine dreistufige Hierarchie reduziert. Der BDE hatte im April 2012 gemeinsam mit vier Wirtschafts- und sechs Umweltverbänden Beschwerde gegen das KrWG eingelegt und dabei auch die fehlerhafte Umsetzung der Abfallhierarchie gerügt.

BDE-Präsident Peter Kurth: „Die Eröffnung des förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission zeigt, dass die in unserer Beschwerde geübte Kritik an der Umsetzung der Hierarchie berechtigt ist. Wir freuen uns, dass die Kommission die fünfstufige Abfallhierarchie nachdrücklich einfordert.“ Insbesondere die Heizwertklausel ermöglicht es nach Meinung des BDE, dass eigentlich rezyklierbare Abfälle in großen Mengen thermisch verwertet werden können. „Angesichts der Überkapazitäten der Müllverbrennungsanlagen stellt die Heizwertklausel zusammen mit der Überlassungspflicht für Haushaltsabfälle eine große Gefahr für das Recycling dar. Zudem verhindert sie die Ausschöpfung weiterer Recyclingpotentiale“, so Kurth weiter. Der BDE appelliert an die Politik, das Mahnschreiben der Kommission als Chance zu begreifen, der stofflichen Verwertung nun wirklich Priorität einzuräumen und das KrWG entsprechend zu ändern.

Die Kommission bemängelt insbesondere, dass das KrWG nicht zwischen den verschiedenen Verwertungsmaßnahmen – Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und sonstige, insbesondere thermische Verwertung – differenziert. Die Regelungen des KrWG sind nach Auffassung der Kommission auch nicht von Art. 4 Abs. 2 Abfallrahmenrichtlinie gedeckt, der Ausnahmen von der Hierarchie für bestimmte Abfallströme zulässt, wenn dies durch Lebenszyklusdenken gerechtfertigt ist. Das gilt insbesondere für § 8 KrWG, der ein Wahlrecht der Abfallbesitzer zwischen mehreren gleichrangigen Verwertungsmethoden vorsieht und durch die sogenannte Heizwertklausel die thermische Verwertung mit dem Recycling gleichsetzt, wenn der Brennwert der Abfälle 11 000 kJ/kg beträgt. Darin erkennt die Kommission eine allgemeine Abweichung, die zudem nicht auf Lebenszyklusdenken basiere.

Die Bundesregierung hat zwei Monate Zeit, um die Kritikpunkte der Kommission zu entkräften. Daraufhin entscheidet die Kommission, ob sie eine sogenannte begründete Stellungnahme abgibt, mit der sie Deutschland zu konkreten Korrekturen auffordert und damit den Streitgegenstand einer möglichen Klage vor dem EuGH absteckt, oder ob sie das Verfahren einstellt.

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