Kommunen dürfen nicht gegen gewerbliche Altpapiersammlung mobben

Ein kommunaler Abfallwirtschaftsbetrieb darf nicht mehr unwahre Behauptungen über die gewerbliche Altpapiersammlung verbreiten. Er musste sich nach einer Gegendarstellung zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in einem Schlichterspruch erklärt.

Gewerbliche Entsorger und öffentlich-rechtliche Entsorger stehen im Wettbewerb um die Erfassung privat gesammelter Abfälle. Wettbewerbliches Verhalten habe sich innerhalb der Grenzen der einschlägigen Gesetze zu bewegen. Wo sich die öffentliche Hand dem Wettbewerb stellt oder stellen muss, habe auch sie diese Grenzen einzuhalten. Hierauf verwies jüngst das OLG Naumburg im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die durch ein Vereinsmitglied der Initiative Zukunft Papier Rohstoffe (IZP) mit dem Burgenlandkreis geführt wurde.

Das Gericht rügte laut IZP Verstöße des kommunalen Abfallwirtschaftsbetriebes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Kommune hatte demnach mit falschen Behauptungen zum Boykott der gewerblichen Sammlung aufgefordert. Vor Gericht einigte man sich nach einer Gegendarstellung auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

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