Illegaler Müll muss aus Ariendorfer Kiesgrube entfernt werden

Der illegale Müll muss aus der Ariendorfer Kiesgrube raus. Die Verfügung der Kreisverwaltung Neuwied auf Entfernung von 16.261 Tonnen geshredderter Siedlungsabfälle aus einer Kiesgrube in der Verbandsgemeinde Bad Hönningen ist nun bestandskräftig geworden. Das teilt die Kreisverwaltung mit.

Damit müsse, wie im Bescheid gefordert, in etwa drei Monaten mit den Arbeiten zum Rückbau begonnen werden. „Sobald der Abfall aus der Grube entfernt ist, wird ein erheblicher Eingriff in die Umwelt wieder rückgängig gemacht sein“, erklärt Achim Hallerbach, erster Kreisbeigeordneter und Umweltdezernent.

Zwischen Juli 2007 und Februar 2008 wurden nach Schilderung der Kreisverwaltung Neuwied durch verschiedene Firmen aus Nordrhein-Westfalen geshredderte Siedlungsabfälle in eine Kiesgrube angeliefert. Nachdem die Auskiesungsphase beendet war, seien die Abfälle von der Kiesgrubenbetreiberin in dem Kiesgrubengelände unter Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen und damit rechtswidrig abgelagert worden. Erlaubt gewesen sei nur eine Wiederverfüllung mit Boden der Güteklasse Z-0.

Der erste Kreisbeigeordneter und Umweltdezernent Hallerbach erläutert, dass der Landkreis Neuwied in einem ersten Schritt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages versucht hatte, mit allen an der Verbringung der Abfälle beteiligten Firmen und auch der Kiesgrubenbetreiberin, die die Abfälle in der Kiesgrube eingebaut hat, den Rückbau entsprechend der Verantwortlichkeit zu organisieren. Kurz vor Abschluss des Vertrages sei eine Firma durch Insolvenz ausgefallen und es habe keine weitere Einigung erzielt werden können. Daraufhin sei zum einen eine Verfügung erlassen worden, die die Kiesgrubenbetreiberin verpflichtete, das Auslaugverhalten der illegalen Abfälle zu überwachen und die Entfernung der Abfälle zu dulden.

Zum anderen ordnete die Kreisverwaltung eigenen Angaben zufolge die Entfernung der Abfälle von einer der beteiligten Firmen an, die über die Logistik und auch über die wirtschaftlichen Mittel verfügte, die enormen Rückbaukosten zu schultern. Die Kreisverwaltung habe diesen Weg wählen müssen, um sicherzustellen, dass nicht die öffentliche Hand und damit der Steuerzahler auf den Kosten der Entsorgung in Millionenhöhe sitzen bleibt und für unrechtmäßiges Handeln Dritter haftet.

Rigoros gegen derartige sschwarze Schafe vorgehen

„Es wurden im großen Stil geshredderte Siedlungsabfälle illegal, preiswert und nachweislich mit großem Profit in der Kiesgrube entsorgt. Derart schwarze Schafe schaden dem Ansehen der gesamten Entsorgungsbranche und der Kiesgrubenbetriebe. Dagegen müssen wir rigoros vorgehen. Es geht nicht an, dass der Schaden dann über den Steuerzahler solidarisiert wird“, unterstreicht Umweltdezernent Hallerbach.

Mit Urteil vom 26. Januar 2012 hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland Pfalz die Berufung zurückgewiesen und die erlassene Verfügung bestätigt. Hiergegen hatte die von der Kreisverwaltung herangezogene Kölner Entsorgungsfirma Revisionszulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt. Diese wurde nun durch Beschluss vom 5. November 2012 zurückgewiesen und damit der Beschluss vom OVG als korrekt befunden.

Nunmehr muss das Kölner Entsorgungsunternehmen in den kommenden drei Monaten ein Entsorgungskonzept vorbereiten und in den sich anschließenden sechs Monaten die sach- und fachgerechte Entsorgung der Abfälle vornehmen. „Die Verantwortlichen müssen jetzt die Suppe auch auslöffeln“, so der erste Kreisbeigeordnete.

„Wir sind froh, dass die illegal abgelagerten Abfälle nachweislich in Folge eines Trocknungsprozesses bislang nicht in das Grundwasser eingetreten sind, andernfalls hätte der Landkreis zum Schutz des Grundwassers vor Abschluss des Gerichtsverfahrens in eine Vorsorgemaßnahme und damit in eine erhebliche finanzielle Vorlage treten müssen“, erklärt Achim Hallerbach. Die Entsorgungskosten wurden seinerzeit auf 2,5 bis 3 Millionen Euro geschätzt.

Boden der Güteklasse Z-0 sei am Markt kaum verfügbar und so könnten einige Kiesgruben nicht, wie ursprünglich vom Kiesgrubenbetreiber beantragt, bis zur ursprünglichen Geländehöhe nach Abbau wieder verfüllt werden. Achim Hallerbach weist darauf hin, dass der Kreis deshalb die Kiesgruben während der Verfüllphase verstärkt kontrolliert, in zahlreichen Fällen die Erlaubnis zur Verfüllung anpasst und die Verfüllhöhe unter gewissen Voraussetzungen auch verringern kann. „Wir haben hierauf ein besonderes Augenmerk, da die verfüllten Kiesgruben überwieg

nd wieder einer landwirtschaftlichen Folgenutzung zugeführt werden sollen und daher eine gesundheitlich unbedenkliche Bodenschicht erfordern,“ so Hallerbach abschließend.

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