EU-Kommission steckt Rahmen für interkommunale Zusammenarbeit ab

Die EU-Kommission hat jetzt ein Papier vorgelegt, mit dem sie den Rahmen für vergabefreie öffentlich-öffentliche Kooperationen absteckt. Darin stellt sie klar, dass die Anwendbarkeit des EU-Vergaberechts auch zwischen öffentlichen Auftraggebern, das heißt öffentlichen Einrichtungen auf staatlicher, regionaler und lokaler Ebene, weiterhin grundlegendes Prinzip ist. Diese „klare Positionierung der EU-Kommission in Sachen interkommunaler Zusammenarbeit“ begrüßt der Entsorgerverband BDE.

In dem Arbeitspapier analysiert die EU-Kommission die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Anwendung des EU-Vergaberechts auf öffentlich-öffentliche Kooperationen und gibt Anhaltspunkte, unter welchen Voraussetzungen sie die Zusammenarbeit öffentlicher Stellen als nicht dem Vergaberecht unterliegend, das heißt als nicht ausschreibungspflichtig betrachtet. Dabei nehme die EU-Kommission vor allem die sogenannte In-House-Vergabe, also die Vergabe an eine vom Auftraggeber zwar rechtlich unterschiedliche, aber faktisch unter seiner Kontrolle stehende Einrichtung, und Kooperationen zwischen voneinander unabhängigen Verwaltungsträgern (sogenannte horizontale Kooperationen) in den Blick, berichtet der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE).

Die EU-Kommission mache unter anderem deutlich, dass öffentlich-öffentliche Kooperationen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen dienen sollen und daher die an einer Kooperation beteiligten Einrichtungen keine Marktorientierung aufweisen sollten; denn dann stünden sie mit privaten Unternehmen in direktem Wettbewerb und würden kommerzielle Ziele verfolgen, wie der BDE berichtet. Hinsichtlich horizontaler Kooperationen beziehe sich die EU-Kommission konkret auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache „Stadtreinigung Hamburg“. Aus Brüsseler Sicht sei eine derartige Kooperation nur zwischen öffentlichen Auftraggebern zulässig – ohne Beteiligung von privatem Kapital – und nur, wenn sie auf einer echten Zusammenarbeit mit dem Ziel einer gemeinsamen Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe beruht. Die Zusammenarbeit müsse unentgeltlich sein, es dürfe keine Finanztransfers geben, die über eine reine Kostenerstattung hinausgehen.

„Es ist richtig und wichtig, dass vergabefrei kooperierende öffentliche Einrichtungen nicht in Konkurrenz zu privaten Unternehmen stehen dürfen. Abgesehen davon, dass sie durch ihre interkommunale Kooperation dem Markt zu Lasten der Privatwirtschaft Aufträge entziehen, könnten sie durch die erzielten Synergieeffekte und mit Quersubventionen aus Einsparungen und Erlösen ihre Stellung am Markt gegenüber privaten Unternehmen einseitig und unredlich verbessern. Wir sind froh, dass die Kommission einer derartigen Verzerrung des Wettbewerbs einen Riegel vorschiebt“, kommentiert BDE-Präsident Peter Kurth.

Durch die Veröffentlichung von Leitlinien für öffentlich-öffentliche Kooperationen noch vor der für Ende 2011 geplanten Revision des EU-Vergaberechts mache die EU-Kommission, so BDE-Präsident Kurth, deutlich, dass die in diesem Zusammenhang erfolgte EuGH-Rechtsprechung falsch interpretiert worden sei und die EU-Kommission daher ein Einschreiten für erforderlich gehalten habe. „Kommunen, Gerichte und auch das Europäische Parlament haben das EuGH-Urteil in der Rechtssache ‚Stadtreinigung Hamburg‘ bislang so verstanden, dass interkommunale Zusammenarbeit außerhalb des Vergaberechts steht und damit ohne Ausschreibung möglich ist. Mit ihrem Papier hat die EU-Kommission diese fehlerhafte Auslegung korrigiert und ein deutliches Signal gesetzt, dass die Umgehung des Vergaberechts bei öffentlich-öffentlichen Kooperationen unzulässig ist.“

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