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Keine zusätzlichen Belastungen für Recycler infolge der CLP-Verordnung

Durch die CLP-Verordnung kommt auf die Stahl- und NE-Metallrecycling-Unternehmen wohl doch keine zusätzliche Belastung zu. Die Recycling-Verbände BDSV und VDM hatten zuvor befürchtet, dass für zurückgewonnene Metalle, deren Abfalleigenschaft geendet hat, umfangreiche Meldepflichten aufgrund der CLP-Verordnung entstehen. Diese scheinen sich nicht zu bestätigen, wie der Gesamtverband Stahl- und NE-Metall-Recycling mitteilt.
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Die Irritationen waren aufgrund gegensätzlicher Verlautbarungen
im REACH-CLP-Helpdesk der Bundesstelle für Chemikalien einerseits und der
europäischen Chemikalienagentur ECHA andererseits entstanden, so VDM und BDSV in einer gemeinsamen Erklärung. Die deutschen Behörden verneinten die Meldepflichten in der entsprechenden Fallkonstellation seit jeher

In einem aktuellen Antwortschreiben zeige sich das Bundesumweltministerium gegenüber den Verbänden zuversichtlich, dass sich im Zuge des derzeit zwischen den Helpdesk der Mitgliedstaaten und der ECHA laufenden Abstimmung die deutsche Rechtsauffassung europaweit durchsetzen wird. Eine Klarstellung solle in Kürze unter der Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ („FAQs“) auf der ECHA-Homepage (www.echa.europa.eu) erfolgen.

BDSV und VDM vermerken den Angaben zufolge positiv, dass wenigstens in Bezug auf die CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) eine Entspannung hinsichtlich unkalkulierbarer Zusatzbelastungen im Zusammenhang mit aus dem Abfallregime entlassenen Schrotten absehbar wird. An dem generellen Ziel, bei einer künftigen REACH-Revision eine generelle Freistellung für metallische Sekundärrohstoffe zu erreichen, halten die Verbände dessen ungeachtet fest.

Quelle: VDM, BDSV, mku

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