Ablagerungsverbot für Altbatterien: Vorbild für weitere Stoffe?

Zahlreiche Ziele, die in der Batterierichtlinie formuliert sind und im Jahr 2009 in Kraft treten, hat die Bundesregierung wortgleich übernommen. Der Grund des Erlasses einer neuen Batterierichtlinie und einer neuen nationalstaatlichen Regelung ist eine deutliche Erhöhung der Sammelquoten als auch eine deutliche Anhebung der Verwertungsquote.

Von Beate Kummer, Unternehmensberaterin und Gutachterin

Dies ist notwendig, um die in Europa in Verkehr gebrachten Mengen an 800.000 Tonnen Autobatterien, 190.000 Tonnen Industriebatterien und 160.000 Tonnen Gerätebatterien einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Batterien enthalten zum einen wertvolle Metalle, aber auch eine große Menge an Schwermetallen, die bei nicht ordnungsgemäßer Entsorgung die Umwelt belasten. In den vergangenen Jahren sollen hierbei allein 28 Tonnen Quecksilber jährlich auf den Deponien Europas entsorgt worden sein.
Aus diesem Grund ist das nun erlassene Ablagerungsverbot für Fahrzeug- und Industriebatterien ausdrücklich be­grüßenswert. Solche Deponierungsbeschränkungen sollten Pate stehen für weitere verwertbare Abfallströme. Auch die vorgeschlagene erweiterte Kennzeichnungspflicht ist notwendig, um den Endverbraucher aufmerksam zu machen, dass eine Getrennthaltung vom Rest­abfall unbedingt notwendig ist. Hierzu können die Erfahrungen der Stiftung GRS – Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien beitragen.

Für eine weitere Erhöhung der Sammelquoten ist es jedoch notwendig, zusätzlich Imagekampagnen für eine hochwertige Batterieverwertung durchzuführen, die zu einer deutlichen Erhöhung des Rücklaufs an Sekundärrohstoffen führen können. Denn nur die enge Einbeziehung des Endverbrauchers kann zu mehr Erfolg bei der Einsammlung beitragen.

Für die noch ausstehenden Diskussionen und die Ermächtigungsgrundlage für weitere Rechtsverordnungen zur Definition der „Recyclingeffizienz“ ist es angebracht, einen übergreifenden Ansatz zu wählen. Auch wenn derzeit nur im Rahmen der Batterierichtlinie davon die Rede ist, ist es sinnvoll, alle Verwertungsverfahren und alle aufbereiteten Sekundärrohstoffe bei der Recyclingeffizienz zu betrachten. Denn neue Definitionen zur „Recycling- und Ressourceneffizienz“ dürfen nicht nur für die Rohstoffe aus Altbatterien diskutiert werden.

Zudem muss der Erlass weiterer Stoffverbote und -beschränkungen, die nun auch beim Inverkehrbringen von Batterien deutlich ausgeweitet werden, in einem größeren Zusammenhang gesehen werden. Bereits bei der Reach-Verordnung,
der RoHS-Richtlinie und der Altfahrzeugverordnung sind Stoffverbote und -beschränkungen erlassen worden. Die betroffenen Hersteller und Importeure werden aufgrund dessen mit immer mehr und unterschiedlich strukturierten Regelungen belastet.

Auch wenn diese Verbote aus Umwelt- und Gesundheitsschutzgründen zu begrüßen sind, so sind doch Mehrfachregelungen wenig sinnvoll. Deshalb ist es überlegenswert, im Rahmen der Umsetzung von Reach die Stoffverbote aus allen abfallrechtlichen und produktbezogenen Vorschriften zu harmonisieren.

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