EuGH segnet Emissionshandelsrichtlinie ab

Auch wenn in der ersten Handelsperiode Industriebranchen unterschiedlich behandelt werden, verstößt die Emissionshandelsrichtlinie nicht gegen den im EU-Recht verankerten Gleichheitsgrundsatz. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern entschieden und eine Klage von acht französischen Stahlunternehmen abgewiesen, die allesamt zum ArcelorMittal-Konzern gehören.

Wie der Nachrichtendienst ‚Dow Jones’ berichtet, hatten sich die Stahlunternehmen darüber beschwert, dass Stahlproduzenten ab 2005 Emissionsrechte kaufen mussten, die Aluminium- und Kunststoffindustrie aber nicht.

Wie schon der französische Conseil d´Etat, der dem EuGH den Fall vorgelegt hat, kamen auch die Richter in Luxemburg zu dem Urteil (Az: C-127/07), dass die Stahlbranche durch die Einbeziehung in den Emissionshandel in der Tat anders behandelt wurde als Aluminium- und Chemiehersteller und dadurch auch einen wirtschaftlichen Nachteil hatte.

Diese Abweichung vom Gleichheitsgrundsatz sei aber „objektiv gerechtfertigt“ gewesen, entschied der EuGH weiter. Der Gesetzgeber habe bei der Einführung eines so neuen und komplexen Umweltschutzinstruments wie das des Emissionshandels einen weiten Ermessensspielraum und sei berechtigt gewesen, das Handelssystem schrittweise einzuführen und den Anwendungsbereich nach und nach zu erweitern, schreibt der Nachrichtendienst.

Auch dass die Stahlindustrie 1990 mit 174,8 Millionen Tonnen sehr viel mehr Kohlendioxid emittiert habe als der Sektor der Nichteisenmetalle (16,3 Millionen Tonnen), habe eine unterschiedliche Behandlung in der ersten Handelsphase gerechtfertigt.

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