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OVG Hamburg verbietet Remondis das Aufstellen der Blauen Tonnen

Das Obververwaltungsgericht (OVG) Hamburg hat in einem Eilverfahren angeordnet, dass Remondis die Sammlung von Altpapier mit sofortiger Wirkung untersagt wird (1 Bs 91/08).
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Die Entscheidung ändert auf die Beschwerde der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt hin einen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Die Behörde hatte Remondis untersagt, die gewerbliche Altpapiersammlung aufzunehmen und den Haushalten ebenfalls Blaue Tonnen zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht hatte dies der Antragstellerin vorläufig wieder gestattet (Az. 4 E 880/08).
Zur Begründung des neuen Urteils hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Untersagung sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Behörde könne sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) berufen. Danach seien die privaten Haushaltungen verpflichtet, Abfälle, die sie nicht selbst verwerteten, zur Entsorgung und Verwertung den öffentlich-rechtlichen Entsorgern zu überlassen. Es sei nach dieser Vorschrift nicht erlaubt, dass Remondis als privater Entsorger Haushaltsabfälle verwerte. Das Unternehmen dürfe Papier- und Pappeabfälle auch nicht im Wege einer gewerblichen Sammlung nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG einsammeln. Denn der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Eine solche gewerbliche Sammlung gefährde das in Hamburg bestehende Rücknahmesystem der Stadtreinigung für gebrauchte Verkaufsverpackungen existentiell.
Rund 25 Volumentprozent der aus privaten Haushalten gesammelten Papier-, Pappe- und Karton-Abfälle bestünden aus Verkaufsverpackungen. Auch wenn die Antragstellerin in den von ihr aufgestellten Blauen Tonnen nur rund 50 Prozent dieser Abfälle einsammle, fehlten die nach der Verpackungsverordnung geforderten Nachweismöglichkeiten gegenüber der zuständigen Behörde, dass 70 Prozent der Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton verwertet würden. Denn die Antragstellerin nehme am Nachweissystem der Systembetreiber für die Rücknahme der Verkaufsverpackungen nicht teil. Die Sicherung des Rücknahme- und Kreislaufsystems der Verpackungsverordnung sei ein schwerwiegender öffentlicher Belang. Das öffentliche Interesse an der Sicherung des Rücknahmesystems überwiege die Erwerbsinteressen der Antragstellerin.

Quelle: OVG Hamburg

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