BDE-Kritik an DepVereinfachV

Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) kritisiert zwei weitgehende Ausnahmen vom Deponieverbot, die der Referentenentwurf zur geplanten Deponievereinfachungsverordnung (DepVereinfachV) vorsieht.

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat das Verfahren zur Anhörung der Länder und Verbände zum Referentenentwurf der geplanten Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts (DepVereinfachV) eingeleitet. Der BDE hat hierzu am 27. Juni seine Stellungnahme übergeben. Darin hat der BDE für die gesamte Abfallwirtschaft auf zwei wesentliche Punkte verwiesen, die sehr weitgehende Ausnahmebefreiungstatbestände enthalten, die laut BDE den Zielen der TASi sowie der Ablagerungs- und Deponieverordnung zuwiderlaufen.

Zum einen soll die Monodeponien der Deponieklasse I nach wie vor Möglichkeiten der Überschreitung von Grenzwerten haben. Hier besteht die Gefahr missbräuchlicher Anwendung, so dass höherwertige Deponien wirtschaftlich in ihrem Bestand gefährdet werden.

Zum anderen sollen die Langzeitlager mit § 23 (1) in den Genuss einer Befreiung von harten Fristen kommen. Dies macht den nahezu unbefristeten Betrieb eines solchen Lagers und damit im Endeffekt die Deponierung von organischen Abfällen möglich.

Aus Sicht des BDE kann es aber nicht das Ziel der Verordnung sein, der Errichtung von Ballendeponien Vorschub zu leisten, wenn gleichzeitig Müllverbrennungsanlagen nicht ausgelastet sind. Langzeitlager werden so zu Anlagen der Billigentsorgung, kritisiert der Verband.

Selbst mit einem bundesweit einheitlichen, handlungsfähigen und an den Zielen der TASi orientierten Vollzug lassen sich missbräuchliche Handhabungen dieser Ausnahmen auf Grund der Aufnahme in die Verordnung kaum vermeiden, heißt es in einer Pressemitteilung des BDE.

Und weiter: „In welche Schwierigkeiten der Vollzug offensichtlich kommen kann, haben wir in der jüngeren Vergangenheit am Beispiel der Ausnutzung von Regelungslücken bei Tongruben lernen können. Um solchen Missbrauch von vorne herein auszuschließen, fordern wir dazu auf, § 23 (1) ersatzlos zu streichen. Zum Thema Monodeponien halten wir eine weitere Konkretisierung des Gewollten für erforderlich.“

Zum Hintergrund: Mit der DepVereinfachV will das Bundesumweltministerium das aus Deponieverordnung, Abfallablagerungsverordnung und Deponieverwertungsverordnung sowie drei Verwaltungsvorschriften bestehende zersplitterte Deponierecht kodifizieren. Zugleich will sie die europäische Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie für nicht dem Bergrecht unterfallende Betriebe umsetzen.

Laut Aussage des BMU soll die Fortschreibung des Deponierechts zügigere Zulassungsverfahren, verbunden mit einer Freisetzung von Verwaltungskräften für andere Aufgaben, ermöglichen. Hierzu sollen die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverwertungsverordnung in die Deponieverordnung integriert und dabei fortgeschrieben werden.

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