Blaue Altpapiertonne: Neueste Urteile der Verwaltungsgerichte

Die Verwaltungsgerichte Dresden und Koblenz haben mit ihren Entscheidungen vom Anfang Mai und Ende April die Rechtsprechung über die Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung von Altpapier aus privaten Haushalten vervollständigt. Während die Richter in Koblenz die Untersagungsverfügung einkassierten, wurde diese von den Dresdner Richter bestätigt.

Vor dem VG Dresden hatte eine Recyclingfirma vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Stadt Görlitz beantragt. Mit diesem Bescheid wurde dem gewerblichen Unternehmen unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt, im Stadtgebiet gewerbliche Sammlungen von Altpapier durchzuführen. Die Dresdner Richter hatten diese Untersagungsverfügung mit Beschluss vom 9. Mai für vorläufig zulässig erklärt. Ob private Haushalte berechtigt seien, ihren Abfall durch Dritte verwrten zu lassen und damit auch gewerbliche Altpapiersammlungen nicht untersagt werden können, sei nicht in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, sonden nur in einem Hauptsacheverfahren zu entscheiden, so die Dresdner Richter.

So bleibt es in Görlitz angesichts der offeneen Rechtslage zunächst bei der Verbotsverfügung. Die Richter des VG Dresden begründeten ihren Beschluss damit, dass die Folgen einer vorläufigen Aufhebung des Verbots für die Stadt Görlitz gravierend wären. Gegen den Beschluss kann das private Entsorgungsunternehmen Beschwerde eim Sächsischen Oberveraltungsgericht in Bautzen einlegen.

Anders die Verwaltungsrichter in Koblenz. Nach deren Beschluss darf ein privates Entsorgungsunternehmen bei privaten Haushalten im Rhein-Hunsrück-Kreis gewrblich Altpapier sammeln. Gegen eine entsprechende Untersagungsverfügung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hatte das private Entsorungsunternehmen das VG Koblenz um „Eilrechtsschutz“ angerufen.

Die Richter des VG Koblenz konnten keien überwiegend öffentlichen Interessen feststellen, die gegen eine gewerbliche Sammlung von Altpapier von privaten Haushalten im Rhein-Hunsrück-Kreis sprechen würden. Die vom Entsorgungsträger geltend gemachten Einnahmeausfälle seien abfallrechtlich unbeachtlich, entschieden die Richter.

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