BDE: Humusdünger für Bodenfruchtbarkeit unverzichtbar

Das Bundeskabinett hat auf seiner gestrigen Sitzung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften gebilligt. Das Gesetz schafft die rechtliche Grundlage für die Novelle der Düngeverordnung und damit geplante Änderungen im Düngerecht. Hauptkritikpunkt des BDE am Gesetzentwurf ist, dass er es versäumt, die Weichen für eine sachgerechte Regelung der Humusdünger zu stellen.

Eine Hauptforderung des BDE war daher, eine Begriffsbestimmung für „Komposte und weitere Humusdünger“ in das Gesetz aufzunehmen, um die Spezifika dieser organischen Dünger und Bodenverbesserer sachgemäß im Düngerecht berücksichtigen zu können.

BDE-Präsident Peter Kurth: „Wir bedauern, dass der Kabinettsbeschluss es nicht vorsieht, bereits im Düngegesetz die Weichenstellung für eine sachgerechte Regelung der Humusdünger im Düngerecht vorzunehmen. Die Hoffnungen ruhen nun auf der Düngeverordnung. Mit ihr wird darüber entschieden werden, ob die für den Aufbau und den Erhalt der Bodenfruchtbarkeit unverzichtbaren Humusdünger auch in der Zukunft sachgerecht angewendet und in der Landwirtschaft genutzt werden können.“

Organische Dünger oder Bodenverbesserer, die als Komposte in der Landwirtschaft sowie im Garten- und Landschaftsbau eingesetzt werden, sind von essentieller Bedeutung. Nährstoffe aus Komposten ersetzen rund zehn Prozent der in Deutschland eingesetzten Menge an Phosphatdünger, neun Prozent an Kaliumdünger und etwa acht Prozent an Kalkdünger. Von besonderer Bedeutung ist die Humuswirkung von Kompost und der damit einhergehende Aufbau von organischer Substanz im Boden.

Deshalb müsse, so Peter Kurth, der noch in der Ressortabstimmung befindliche Entwurf der Düngeverordnung insbesondere bei der zulässigen Aufbringungsmenge von Stickstoff auf die Fläche pro Hektar und Jahr, bei den vorgesehenen Sperrfristen für die Aufbringung sowie bei der Nährstoffbilanzierung für Komposte und Humusdünger nachjustiert werden.

Peter Kurth: „Die mit diesen Regelungen verbundenen Verschärfungen für die Kompostdüngung sind fachlich unbegründet und sie lassen sich auch nicht aus den Vorgaben der Europäischen Kommission ableiten.“ Durch Kompost ist keine Auswaschung von Nitrat in das Grundwasser zu befürchten, da mehr als 90 Prozent seines Stickstoffs in gebundener Form vorliegen. Aufgrund seiner strukturellen Konsistenz ist Kompost zudem auch nicht abschwemmungsgefährdet. „Regelungen wie aktuell im Entwurf der Düngeverordnung konterkarieren umweltpolitische Vorgaben, die an anderer Stelle zur verstärkten Rückgewinnung und Kreislaufführung von erneuerbaren Rohstoffen formuliert und festgelegt sind“, erklärt Peter Kurth.

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