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Regeln der „gewerblichen Sammlung“ greifen nicht immer

Die Abgabe von Schrott an Gewerbetreibende gegen Entgelt ist gar kein Vorgang, der dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unterliegt – folglich gelten auch die Regelungen der „gewerblichen Sammlung“ nicht. Das teilt die Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen (BDSV) in ihrem aktuellen Newsletter mit. Die BDSV sieht das in einer Stellungnahme des Bundesumweltministeriums (BMU) vom 27. März begründet.
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In dieser Stellungnahme schreibt das BMU, dass „vieles gegen eine Entledigung im Sinne des Paragrafen 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetz“ spreche, wenn der Besitzer Gegenstände, die frei von gesundheits- oder umweltgefährdenden Eigenschaften seien, im Bewusstsein ihres Wertes zu Hause aussondere und einem Schrottplatz oder einem sonstigen gewerblichen Betrieb gegen Entgelt überlasse, also „verkaufe“.

Nach Ansicht der BDSV nimmt das Bundesumweltministerium hiermit eine „dringend notwendige korrigierende Auslegung an einem Gesetz vor, das bezüglich der ‚gewerblichen Sammlungen’ weit über das Ziel hinausgeschossen ist“. Der kommunalen Seite sei es vor allem darum gegangen, an die werthaltigen Abfallbestandteile zu gelangen, damit sie einen Deckungsbeitrag für ihre Wertstoffsammlungen gewinnen konnten. Dem habe das Bundesumweltministerium jetzt einen deutlichen Dämpfer verpasst.

„Dennoch ist die Stellungnahme des Bundesumweltministeriums kein Grund, euphorisch zu sein.“ Darauf weist die BDSV hin. Denn es verweise darauf, dass der praktische Vollzug der rechtlichen Regelung in der Verantwortung der Länder liege.

Quelle: BDSV, mku
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