bvse begrüßt die vom Bundeskabinett verabschiedete POP-Verordnung

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Verordnungsentwurf des Bundesumweltministeriums zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfälle) sei insgesamt ein guter Kompromiss, heißt es vonseiten des Verbands.
Andreas Nikelski, pixelio.de

Entscheidend sei, dass es nicht noch einmal eine Rückkehr der Entsorgungsengpässe von HBCD-haltigem Dämmmaterial gibt. Dennoch bergen unklare Formulierungen, gerade für die kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU), die Gefahr weiterer Kostenfallen und erneut steigendem Verwaltungsaufwands, fürchtet bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock.

Die verabschiedete Verordnung sieht vor, dass POP-Abfälle zwar nicht als gefährlich, aber dennoch als überwachungsbedürftig anzusehen sind. „Die Anwendung der Regelungen zum Nachweisverfahren als definierter Ausnahmebestand für POP-haltige Abfälle darf aber nicht zu einem Einfallstor für die Anwendbarkeit von generellen Nachweispflichten für ungefährliche Abfälle führen“, fordert Eric Rehbock.

Nachweispflichten können zu weiteren Kosten führen

Der Verband fürchtet, dass die Einführung des elektronischen Nachweisverfahrens für POP-haltige Abfälle deutlich erhöhte Kosten für die KMUs mit sich bringen wird, beispielsweise für dessen Einrichtung und fortlaufenden Betrieb. Darüber hinaus könnten Begleitscheingebühren anfallen.

„Uns sind keine Fälle bekannt, in denen Schwierigkeiten mit der Zerstörung von POP-haltigen Abfällen aufgetreten sind, die eine schärfere Überwachung rechtfertigen“, so Rehbock weiter und fordert, dass auch eine Alternative zum elektronischen Nachweisverfahren in Papierform möglich sein sollte, damit auch kleinen Entsorgungsbetrieben und Bauunternehmen die korrekte Dokumentation wirtschaftlich ermöglicht wird.

Verbindliche und vollzugstaugliche Konkretisierungen erforderlich

„Wir brauchen verbindliche und vollzugstaugliche Konkretisierungen der Vorgaben, wann ein Gemisch als POP-haltig im Sinne der Verordnung gilt. Hierfür ist eine Präzisierung der Regelung zum Vermischungsverbot erforderlich. Nach der entsprechenden Formulierung in der Verordnung unterliegt beispielsweise jedes in einer Anlage angefallene Gemisch, welches geringe Anteile an HBCD-haltigen Wärmedämmplatten enthält, der Nachweispflicht – und dies gleichgültig, ob es aus der Behandlung nachweispflichtiger POP-Abfälle oder aus der Behandlung nicht nachweispflichtiger Abfälle angefallen ist. Das würde in der Praxis dazu führen, dass alle Sortierreste oder hergestellten Gemische einer Sortier- und Aufbereitungsanlage nachweispflichtig würden. Das geht deutlich über die heutige Vollzugspraxis hinaus, die einen Nachweis für diejenigen Gemische und Sortierreste fordert, die gezielt aus gefährlich eingestuften HBCD-Abfällen entstehen“, erklärt der bvse-Hauptgeschäftsführer abschließend.

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