BDE und BRB wollen Mantelverordnung voranbringen

In einem gemeinsamen Positionspapier unterstützen BDE und BRB die Zielsetzung des BMUB, die Mantelverordnung zügig auf den Weg zu bringen und betonen die Notwendigkeit, die Anforderungen aus den Bereichen Bodenschutz, Ersatzbaustoffverordnung und Deponierung zu harmonisieren.
Erich Westendarp, pixelio.de

Die Mantelverordnung regele bisher nur die Einbauseite, die Entstehung der Materialströme bleibe jedoch nahezu unberücksichtigt. Zudem fordern die Verbände eine Nachjustierung zwischen geplanter Gewerbeabfallverordnung und MantelV. Regelungen, welche die Aufbereitung der sortenrein erfassten mineralischen Abfälle und der mineralischen Gemische betreffen und Anforderungen an die Aufbereitungsanlagen, deren Dokumentationspflichten etc. beinhalten, gehören nach Ansicht von BDE und BRB in die MantelV.

BDE und BRB unterstützen die vom BMUB angekündigte Harmonisierung der Vorschriften, insbesondere zur Abfalluntersuchung. Der Ansatz des BMUB, die diesbezüglichen Details (Probenahmevorschriften in situ, Haufwerke, lfd. Produktion, Gebäude etc.) sowie technische Vorgaben zu Voruntersuchungen an den Anfallstellen (Baustellen) und Probenaufbereitungsvorschriften etc. durch Verweise auf einschlägige DIN-Normen oder auch VDI-Richtlinien harmonisiert zu regeln, wird grundsätzlich als gangbarer Weg gesehen, soweit derartige Regelwerke parallel entwickelt werden und praxisgerecht ausgestaltet sind. Die Verordnung selbst würde dann lediglich die Grundpflichten verankern.

Im Bereich der chemischen Analytik sei jedoch bislang nur absehbar, dass die Feststoffanalytik harmonisiert wird. Sowohl im Beseitigungsrecht als auch bei der Verwertung seien jedoch auch Eluatparameter entscheidend. Die Harmonisierung der chemischen Eluatverfahren (10:1 versus 2:1) in einem abgestuften, durchgängigen Gesamtsystem wurde hinreichend oft als Grundvoraussetzung für eine Vollzugstauglichkeit von einer Vielzahl der Beteiligten angesprochen. BDE und BRB hegen die Erwartung, dass es in der MantelV diesbezüglich zu einer Harmonisierung zwischen Verwertungs- und Beseitigungsrecht kommt.

Der Verzicht des BMUB auf die Verrechtlichung der sog. Geringfügigkeitsschwellenwerte in der Grundwasserverordnung wird grundsätzlich begrüßt. Sie sei europarechtlich nicht erforderlich und gehe damit über eine 1:1-Umsetzung der Grundwasserrichtlinie hinaus. Ferner fehlten derzeit abgestimmte Anwendungsregeln für den Vollzug, welche zunächst zu erarbeiten sind.

Die in der Ersatzbaustoffverordnung formulierten Dokumentationspflichten für Ersatzbaustoffe, insbesondere für jene, die den Produkt- oder Nebenproduktstatus erreicht haben, müssen aus Sicht der Verbände reduziert werden, um somit auch eine entsprechende Akzeptanz für Recyclingmaterial zu schaffen.

Mit einem TOC-Wert von 1 Masseprozent würden ca. 50 Mio. t Boden nicht mehr verwertet (verfüllt) werden können. Die TOC-Problematik wird vom BMUB gesehen und erwogen, den Parameter TOC für Verfüllungen vollständig zu streichen und stattdessen Einbauvorschriften zu erlassen. Um sicherzustellen, dass nicht (erneut) Beseitigungsabfälle unter Missbrauch einer möglichen TOC-Befreiung umweltschädigend in Verfüllungen verbracht werden, müssen in der MantelV rechtssichere Einbauvorschriften festgelegt werden, die den Anteil nichtmineralischer Fremdbestandteile begrenzen bzw. ausschließen.

Mit dem geforderten einheitlichen Probenahme- und Analyseverfahren in den Einzelverordnungen sei die in § 6 der Deponieverordnung geplante „Positivliste“ für Material, das die Verwertungskriterien einhält, aber keinen Absatz findet und somit per se als deponiegeeignet gilt, obsolet. Die Regelung sei auch nicht praxistauglich, da hiermit lediglich eine Ausnahmesituation geregelt wird und sie und dem Deponiebetreiber
keine Rechtssicherheit bietet.

Die Mantelverordnung müsse hohe Recyclingquoten mit guter Qualität sichern und zugleich den vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutz gewährleisten, heißt es abschließend. Dementsprechend sollten Grenzwerte für die Verwertung so festgelegt werden, dass minderbelastete mineralische Materialien qualitätsgesichert weiterhin verwertet werden können. Anderenfalls entstehe ein neues Problem durch immer knapper werdenden Deponieraum. Das Konzept der MantelV müsse einen ausgewogenen Mittelweg definieren und Investitionssicherheit für die notwendigen Anlagenkapazitäten gewährleisten, um neben einer hochwertigen Verwertung auch Entsorgungssicherheit für die mineralischen Massenabfälle sicherzustellen.

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