bvse fordert faire Verwaltungsverfahren nach § 18 KrWG

Gewerbliche Sammlungen werden anscheinend vermehrt in den Bundesländern untersagt, in denen die Zuständigkeit für das Anzeigeverfahren bei den Unteren Abfallbehörden liegt. Das hat der bvse festgestellt. In einem Schreiben an die betreffenden Landesminister fordert der Verband im Vollzug des Paragraf 18 des KrWG „ein faires und objektives Verwaltungsverfahren“.

Das Schreiben des Bundesverbands Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) ging somit an die Umweltminister von Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie an die Wirtschaftsminister von Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz.

„Ein wesentlicher Kritikpunkt ist, dass in vielen Bundesländern die Unteren Abfallbehörden für das Anzeige- und Untersagungsverfahren bei der gewerblichen und gemeinnützigen Sammlung zuständig sind und gleichzeitig auch die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wahrnehmen. Dies führt nach unserer Auffassung unvermeidbar zu Interessenskonflikten und wird dem – auch europarechtlich gebotenen – allgemeinem rechtsstaatlichen Gebot eines fairen und objektiven Verwaltungsverfahren nicht gerecht“, erläuterte bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock die Initiative seines Verbandes.

Der bvse-Hauptgeschäftsführer forderte die zuständigen Minister der betroffenen Bundesländer auf, die Zuständigkeiten in ihrem Bundesland bezüglich des Anzeige- und Untersagungsverfahrens für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen einer entsprechenden Prüfung zu unterziehen und grundsätzlich die Oberen Abfallbehörden als neutrale Behörden für die Entscheidung über Anzeigen und Untersagungen für zuständig zu erklären.

In diesem Zusammenhang verweist der bvse auf die vor kurzem veröffentlichten Urteilsgründe der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburgs vom 21. März 2013 (Az. 7 LB 56/11) zur Neutralitätspflicht von Behörden im Anzeige- und Untersagungsverfahren. Dabei habe das Gericht grundsätzliche Feststellungen getroffen, die zwar auf einer besonderen Regelung des niedersächsischen Abfallgesetzes fußen, aber in ihren Grundaussagen in allen Bundesländern Beachtung finden sollten.

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