Dämpfer für Verfechter der gewerblichen Sammlung

Ist die Einschränkung der gewerblichen Sammlung euroarechtskonform? Ja, meint der Abfallrechtsprofessor Walter Frenz. Die Beschwerde der privaten Entsorgerverbände bei der Europäischen Kommission habe folglich nur wenig Aussicht auf Erfolg. Gleichwohl verlange das Europarecht, die Einschränkung gewerblicher Sammlungen nach § 17 Abs. 3 KrWG restriktiv auszulegen, erklärte Frenz heute auf der Berliner Abfallwirtschafts- und Energiekonferenz.

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz liefert zahlreiche Streitpunkte. Strittig ist vor allem der Mindestheizwert von 11.000 kJ/kg für die Gleichstellung von stofflicher und energetischer Verwertung sowie die Reichweite der Überlassungspflichten. Nach der Begründung der Bundesregierung erstrecke sich die Entsorgungsaufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf die hochwertige und umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung aller in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Haushaltsabfälle, erklärte Frenz. Damit gehe es nicht um eine rein wirtschaftlich begründete Einschränkung der Warenverkehrs- bzw. der Wettbewerbsfreiheit. Vielmehr zähle eine geordnete Aufgabenerfüllung im Interesse des Umweltschutzes zu den wirtschaftlich tragbaren Bedingungen. „Hierzu hält die Bundesregierung eine kongruente Überlassungspflicht für erforderlich“, so Frenz.

Folglich könne sich daraus auch eine weitgehende Überlassungspflicht ergeben, die Erzeuger und Besitzer von Abfällen einbezieht, welche auch anderweitige Überlassungsmöglichkeiten haben. Selbst eine Quersubventionierung könne dadurch gedeckt sein, indem werthaltige Verwertungsabfälle wie Altpapier und Schrotte einbezogen werden, um die Verluste für andere Beseitigungsabfälle auszugleichen.
Grundsätzlich gehe es um eine Berechenbarkeit der Abfallmengen und der dafür vorzuhaltenden Entsorgungskapazitäten, damit die Planungs- und Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Kern nicht gefährdet wird, erläuterte der Abfallrechtsprofessor. Insoweit können gerade auch gewerbliche Sammlungen eingeschränkt werden, wenngleich das nur verhältnismäßig geschehen darf. Voraussetzung für die Einschränkung sei eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Hinsichtlich des Heizwertkriteriums erklärte Frenz, dass der Gleichrang zwischen stofflicher und energetischer Verwertung nicht den Vorrang des Recyclings vor der sonstigen Verwertung nach § 6 Abs. 1 KrWG unterhöhlen dürfe. Es sei zweifelhaft, ob eine generelle Aufweichung des Vorrangs des Recyclings mit der grundsätzlich festgelegten Rangfolge in § 6 Abs. 1 KrWG unionsrechtskonform ist. „Das Heizwertkriterium von 11.000 kJ ist im Europarecht nirgendwo festgeschrieben“, sagte Frenz. Der Europäische Gerichtshof habe das Heizwertkriterium gerade nicht als maßgebliches Abgrenzungskriterium zugrunde gelegt.

Bisher sei das Heizwertkriterium nur formal als Zulässigkeitskriterium für die energetische Verwertung gesehen worden und faktisch dazu benutzt worden, um nach deutschem Recht die Verwertung und die Beseitigung abzugrenzen, soweit es die Verbrennung betrifft. Damit sei schon bislang davon ausgegangen worden, dass Abfälle bei einem Heizwert von 11.000 kJ/kg und darüber verwertet werden können. Deshalb, so Frenz, erfasse der gesetzlich festgelegte Rahmen eines vermuteten Gleichrangs zwischen stofflicher und energetischer Verwertung einen großen Teil der Verwertung überhaupt und unterhöhle damit – entgegen der Hierarchie der Abfallrahmen-Richtlinie – den Vorrang des Recyclings vor der sonstigen Verwertung weitgehend. „Die Umsetzung dieser Bestimmung läuft insoweit leer – es handelt sich um keine effektive Umsetzung von Unionsrecht“, erklärte Frenz.

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