Wirtschaftliche Tätigkeiten fallen unter EU-Recht

EU-Mitgliedstaaten dürfen Tätigkeiten wirtschaftlicher Natur prinzipiell nicht vom Anwendungsbereich der EU-Vorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen ausnehmen. Das hat EU-Wettbewerbskommissar Joaquin Almunia klargestellt. Der BDE begrüßt diese klare Positionierung.

EU-Wettbewerbskommissar Almunia hat damit zu einer Anfrage des CDU-Europaabgeordneten Werner Langen vom 26. Juni 2012 Stellung genommen. Hintergrund dieser Anfrage sind laut Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE) Änderungen der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung. Diese zielten darauf ab, Tätigkeiten innerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung und des öffentlichen Personennahverkehrs aus den Wettbewerbsregeln auszunehmen. Begründet worden sei dies mit der gestiegenen Konkurrenz für kommunale Unternehmen infolge der Öffnung der Versorgungsmärkte.

Grundsätzlich sei die kommunale Selbstverwaltung im Vertrag von Lissabon mit Artikel 14 (Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) rechtlich verankert. Trotzdem könnten, so EU-Wettbewerbskommissar Almunia, die EU-Mitgliedstaaten bestimmte Bereiche auch künftig nicht dem Anwendungsbereich europäischen Rechts – einschließlich des Wettbewerbsrechts – entziehen, indem sie Aufgaben an kommunale Behörden mit dem Auftrag übertragen, sie autonom zu erfüllen. Ausnahmen seien nur dann zulässig, wenn EU-Wettbewerbsregeln die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse behindern würden.

Der BDE begrüßt die klare und grundsätzliche Positionierung des EU-Wettbewerbskommissars, dass tatsächlich alle wirtschaftlichen Tätigkeiten dem EU-Wettbewerbsrecht unterliegen. BDE-Präsident Peter Kurth: „Einzelne Bereiche, in denen – wie bei der getrennten Erfassung von Haushaltsabfällen zur Verwertung – bereits Wettbewerb herrscht, dürfen nicht im Nachhinein wieder ausgenommen werden. Wir erwarten, dass die Worte aus Brüssel auch in Rheinland-Pfalz gehört und berücksichtigt werden und Versuche unterbleiben, kommunale Unternehmen auf diese Weise vor Wettbewerb abzuschotten.“

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