EU-Mitgliedstaaten dürfen Tätigkeiten wirtschaftlicher Natur prinzipiell nicht vom Anwendungsbereich der EU-Vorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen ausnehmen. Das hat EU-Wettbewerbskommissar Joaquin Almunia klargestellt. Der BDE begrüßt diese klare Positionierung.