BDSV und VDM reagieren mit Unmut auf neues KrWG

Der Vermittlungsausschuss hat sich in seiner gestrigen Sitzung auf eine Regelung der „gewerblichen Sammlung“ von Wertstoffen aus privaten Haushaltungen im künftigen Kreislaufwirtschaftsgesetz geeinigt. „Leider müssen wir aufgrund dieses Beschlusses befürchten, dass sich die Situation für unsere Branche negativ verändern wird“, erklärt die BDSV. Mit großem Unverständnis hat auch der Verband Deutscher Metallhändler (VDM) das Ergebnis der gestrigen Sitzung zur Kenntnis genommen.

In seiner begleitenden Pressemitteilung spreche der Bundesrat selbst davon, so die Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen (BDSV), dass der Einigungsvorschlag „die Wettbewerbsposition der öffentlichen Entsorgungswirtschaft gegenüber privaten Abfallsammlungen stärkt“. Wenn die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eigene Wertstoffsammlungen einführten, sollten private Sammler nur noch zum Zuge kommen dürfen, wenn sie „wesentlich leistungsfähiger“ seien. Dabei soll das Argument, private Sammler zahlten – im Gegensatz zu öffentlichen – für die Annahme von Wertstoffen ein Entgelt, von vornherein gesetzlich ausgeschlossen sein. Wörtlich soll es heißen: „Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungstätigkeit nicht zu berücksichtigen.“ – „Hierzu fällt uns nur ein Kommentar ein: „Sozialismus pur!“, finden BDSV-Hauptgeschäftsführer Rainer Cosson und BDSV-Geschäftsführer Ulrich Leuning deutliche Worte.

Mit dem Beschluss des Vermittlungsausschusses von gestern sei das Gesetzgebungsverfahren noch nicht zu Ende. Sowohl Bundestag als auch Bundesrat müssen die Vorschläge des Vermittlungsausschusses noch bestätigen. Allerdings ist nach Meinung der BDSV damit zu rechnen, dass beide Gremien kurzfristig den Bestätigungsbeschluss verabschieden werden. „Aufgrund der vorstehend geschilderten Sachlage müssen wir nun die bereits mehrfach erwogene weitere Verbandsreaktion konkret ins Visier nehmen: Es besteht die Möglichkeit, bei der EU-Kommission Beschwerde wegen unkorrekter Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie einzulegen“, erklärt die BDSV in ihrem aktuellen Newsletter. „Nach unserer Überzeugung wollte der europäische Gesetzgeber definitiv keine Behinderung privatwirtschaftlicher Initiativen, sondern eine Ausweitung.“

Das BDSV-Präsidium werde in seiner Sitzung am 28. Februar über die erforderlichen Maßnahmen beschließen, kündigt der Verband an. Der Verband Deutscher Metallhändler (VDM) habe bereits signalisiert, dass er sich ein gemeinsames rechtliches Vorgehen gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz vorstellen könnte.

Enteigung auf kaltem Weg

Auch der VDM hat seinem Unmut über das Ergebnis der gestrigen Sitzung des gemeinsamen Vermittlungsausschusses Ausdruck verliehen: „Das Ergebnis gestattet den Kommunen einen bisher nie da gewesenen Eingriff in die privatwirtschaftliche Autonomie“, betont VDM-Hauptgeschäftsführer Ralf Schmitz. Ziel der Bundesregierung sei es gewesen, für einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der kommunalen und der privaten Entsorgungswirtschaft zu sorgen. Stattdessen habe der Vermittlungsausschuss nun ausschließlich die Wettbewerbsposition der öffentlichen Entsorgungswirtschaft gegenüber privaten Abfallsammlungen gestärkt.

Unter dem Vorwand, man wolle „Rosinenpicken“ verhindern, versuchten die Kommunen ungehinderten Zugriff auf metallische Rohstoffe aus privaten Haushalten zu erlangen, meint der VDM. „Schrott war und ist seit jeher ein wichtiger Rohstoff mit hohem Marktwert. Schrott wurde Jahrhunderte frei gehandelt, nun soll er andienungspflichtig werden. Das ist eine Enteignung auf kaltem Wege, die letztlich für viele mittelständische Recyclingunternehmen das Aus bedeuten kann“, so Schmitz.

Zusammen mit anderen Verbänden der Recyclingwirtschaft werde der VDM nun prüfen, ob eine Beschwerde vor der EU-Kommission oder eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht sinnvoll sei. Nach einer ersten Bewertung des Vermittlungsergebnisses geht der VDM davon aus, dass nicht nur EU-Recht unkorrekt umgesetzt wurde, sondern dass auch ein Verstoß gegen Artikel 14 des Grundgesetzes (Eigentumsfreiheit) vorliegen könnte.

Kommentar schreiben

Please enter your comment!
Please enter your name here

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.