Verwaltungsgericht Bern gegen Littering-Gebühr

„Ladenbesitzern in der Berner Innenstadt eine Extragebühr für die Entsorgung von unachtsam weggeworfenen Abfällen aufzuerlegen, verstößt gegen Umweltrecht des Bundes.“ Zu diesem Urteil kam laut einem Artikel der Berner Zeitung das Verwaltungsgericht des Kantons.

Die fünf Richter gaben der Zeitung zufolge den Ladenbesitzern Recht. Hauptbeschwerdeführer waren die zwei größten Handelsunternehmer der Schweiz, Coop und Migros.

Das sogenannte „Littering“, zitiert die Zeitung das Gerichtsurteil, sei ein gesellschaftliches Problem und die Entsorgung von unachtsam weggeworfenem Abfall müsse vom Gemeinwesen finanziert werden. Der Vorsitzende Thomas Müller betonte gegenüber der Zeitung, dass der Pizzaverkäufer zwar in der Verursacherkette auch eine Rolle spiele. Doch belangen müsste man wenn schon den Konsumenten, der die Schachtel im öffentlichen Raum entsorge. Weil das in der Regel nicht möglich sei, müsse die Entsorgung vom Gemeinwesen – also von den Steuerzahlenden – übernommen werden.

Ob die Stadt Bern das Urteil ans Bundesgericht weiterzieht, ist offen, so die Berner Zeitung.

Stein des Anstoßes ist nach Angaben des Blatts, das Stadtberner Abfallreglement, das im Mai 2007 beschloss, die Preise für Kehrichtsäcke und auch die Grundgebühren zu erhöhen, um einen Teil der Kosten für die Straßenreinigung zu decken. Schließlich müsse die Stadt die herrenlose Gebinde und Verpackungen entsorgen, die achtlos weggeworfen würden, begründete der Berner Gemeinderat die Regelung gegenüber der Zeitung. 2008 kostete das die Stadt fast fünf Millionen Franken.

Besonders Gebäude mit großem Publikumsverkehr müssen laut Berner Zeitung das 1,3-fache an Grundgebühren entrichten. Darunter fielen die meisten Verkaufsläden. Abfallintensive Take-Away-Betriebe würden sogar mit dem doppelten Ansatz belastet.

Der zusätzliche Betrag für abfallintensive Betriebe sollte nach Aussage der Zeitung zwar nur gut 10.000 Franken (rund 8.000 Euro) pro Jahr einbringen. Trotzdem wehrten sich die Läden gegen die Regelung: Nicht der Pizzaverkäufer sei Besitzer der Verpackung und somit Verursacher des Abfalls, sondern der Konsument.

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