BDSV und bvse fordern Neuregelung von REACH

Die Entsorgerverbände bvse und BDSV haben Vorschläge erarbeitet, um die Überschneidungen von europäischer Abfallgesetzgebung und Chemikalienverordnung REACH zu beseitigen. Diese beträfen Sekundärrohstoffe insgesamt, heißt es in einer gemeinsamen Mitteilung. Die Doppelregelungen benachteiligten massiv die Aufbereitung und Verwertung von Altpapier, Altkunststoffen, Metallschrotten und Altglas.

Gemäß Art. 138 Abs. 6 der REACH-Verordnung sind von der EU-Kommission bis zum 1. Juni 2012 deren Überschneidungen mit anderen Regularien der EU zu prüfen. „Leider liegen zahlreiche Doppelungen zwischen REACH und der neuen EU-Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) vor, die den Abfallbegriff in seiner Breite sowie das Recycling und Verwerten insbesondere betreffen. Hier wird es höchste Zeit, diese Doppelregelungen zu beenden“, erklären übereinstimmend BDSV-Hauptgeschäftsführer Rainer Cosson und bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock. Von der Politik und den Behördenvertretern erwarten bvse und BDSV eine entsprechende Überarbeitung der REACH-Verordnung.

bvse-Hauptgeschäftsführer Rehbock fordert: „Das Aufbereiten von Abfallmaterialien zu Sekundärrohstoffen und Produkten ist von der REACH-Verordnung auszunehmen. Gerade vor dem Hintergrund der Versorgungssicherheit mit Rohstoffen fordern wir hierfür die konsequente Unterstützung unserer Vorschläge von Politik und Behördenvertretern.“ „Jetzt hat die Politik die Möglichkeit, die Recyclinginitiative der Europäischen Gemeinschaft tatkräftig zu unterstützen und
nicht auch noch durch die Auflagen aus dem Chemikalienrecht zu unterlaufen“, betont BDSV-Hauptgeschäftsführer Cosson.

Die Vorschläge der beiden Verbände zur Änderung der REACH-VO betreffen:

– Art. 2 Abs. 2, das ist eine Generalausnahme für Abfälle, die alle durch Verwertung und Recycling aus Abfallmaterialien hergestellten Materialien umfasst.
– Art. 2 Abs. 7 Buchstabe d, um auch diejenigen Materialien von Registrierungsverpflichtungen auszunehmen, wenn das Primärmaterial bisher noch nicht – weder als Stoff, Zubereitung/Mischung oder Erzeugnis – registriert wurde.
– Die Aufnahme von allen Sekundärrohstoffen und von allen aus Abfallmaterialien hergestellten Produkten in die Anhänge IV und V, um deren REACH-Befreiung sicherzustellen.
– Die Erweiterung von Anhang V Satz 7 um „Eisenschwamm“. – Die Ergänzung von Anhang V um einen Neueintrag für Stahl und seine Legierungen, die somit und ausdrücklich auch alle Schrottarten abdeckt.

Diese Parameter stellen laut bvse und BDSV sicher, dass die Doppelregelung im europäischen Abfall- und Chemikalienrecht beendet werden. Dies ermöglicht eine hochwertige Verwertung, um Rohstoffe für die Europäische Gemeinschaft zu sichern.

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