Entscheidend ist der Stichtag

Insolvenzen haben eigene Spielregeln. Mit dem Tag der Anmeldung müssen sich nicht nur die Eigentümer, sondern auch die Gläubiger den Anweisungen eines Verwalters beugen.

Wer mit einem Unternehmen Geschäfte macht, das auf schwachen Füßen steht, sollte vorsichtig sein. Denn an dem Tag, an dem das Unternehmen beim zuständigen Gericht Insolvenz anmeldet, beginnt nicht nur für die Eigentümer, den sogenannten Insolvenzschuldnern, sondern auch für die Gläubiger des Unternehmens, den sogenannten Insolvenzgläubigern, eine neue Zeitrechnung.

Die Insolvenzschuldner dürfen ab diesem Tag nicht mehr über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verfügen. Sie übergeben sozusagen das Ruder an den vom Insolvenzgericht bestellten Verwalter, zu dessen erster Amtspflicht es gehört, so viel wie möglich des verbliebenen Vermögens als Insolvenzmasse zu sichern. Es wird sozusagen auf Eis gelegt.

Dies geschieht in erster Linie zum Schutz der Insolvenzgläubiger. Dennoch beginnt gerade für sie jetzt eine mitunter längere Zitterpartie, bei der sie um ihre Außenstände bangen müssen. Wie bei anderen sogenannten Dauerschuldverhältnissen stellt sich damit auch bei Entsorgungsverträgen die Frage: Welche Auswirkungen die Insolvenz auf laufende Verträge hat, die noch nicht erfüllt sind.

Auch wenn Entsorgungsverträge im Insolvenzverfahren wie alle anderen Verträge behandelt werden, sollte beim Handel mit Abfällen besonders darauf geachtet werden, ob der Vertragspartner von einer Insolvenz bedroht ist. Spätestens mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2007 (BVerwG 7 C 5.07) haftet jeder in der Kette der an dem Entsorgungsvorgang beteiligten Unternehmen für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle. Nicht nur Abfallerzeuger, sondern auch Entsorgungsunternehmen sollten sich daher genau überlegen, wen sie mit der weiteren Verwertung oder Beseitigung des übernommenen Abfalls beauftragen.

Und selbst Behörden können unter Umständen ihre liebe Not mit insolventen Unternehmen haben, wie jene Fälle zeigen, wo diese Unternehmen eine Altlast haben, beispielsweise wenn das Betriebsgrundstück kontaminiert ist. Wer trägt hierfür die Sanierungs- beziehungsweise Ersatzvornahmekosten?

Lesen Sie den vollständigen Artikel in der am Dienstag dem 01. Dezember neu erscheinenden Ausgabe des RECYCLING magazins.

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