Die Mitbenutzung bleibt eine schwierige Schnittstelle

Bei der Entsorgung von Verpackungen bleibt das Instrument der Mitbenutzung zwischen dualen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgern (örE) umstritten. Es fehlt die Rechtssicherheit. Im Vordergrund der Verhandlungen zwischen den Betreibern dualer Systeme und den örE steht die Frage der Finanzierung, und damit der Aufteilung der Kosten und Erlöse zwischen den Beteiligten. Die dabei anzuwendenden Rechtsgrundlagen sind allerdings umstritten.

Wann immer sich Betreiber dualer Systeme mit öffentlich-rechtlichen Entsorgern (örE) aufgrund der Verpackungsverordnung zusammensetzen müssen, um über die Konditionen gemeinsamer Sammelsysteme zu verhandeln, sitzt die Unsicherheit über die rechtlichen Voraussetzungen mit am Verhandlungstisch.

Laut § 6 Absatz 4 Satz 5 VerpackV können örE zunächst einmal die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von Verpackungsabfällen aus privaten Haushalten erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Und nach Satz 7 können die örE im Rahmen der Abstimmungen sogar verlangen, dass stoffgleiche Nicht-Verpackungsabfälle gegen ein angemessenes Entgelt erfasst werden.

Auf der anderen Seite können Betreiber dualer Systeme aufgrund der VerpackV von den örE ihrerseits verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten.

In der Praxis führt dies immer wieder zu Streitereien. Solange keine höchstrichterliche Urteile vorliegen, müssen alle Beteiligten weiterhin in großer Rechtsunsicherheit agieren.

Lesen Sie hierzu mehr im RECYCLING magazin 20, das am 19. Oktober erscheint.

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