Überlassungspflicht: Letzter Akt auf EU-Ebene?

Das BVerwG hat in Sachen gewerbliche Sammlungen von wertstoffhaltigen Abfällen aus privaten Haushalten Mitte Juni klar Stellung zugunsten der Kommunen bezogen. Aber sorgt es auch für Rechtssicherheit? Zurzeit gibt es mehr Fragen als Antworten.

Was kommt beispielsweise auf private Entsorger zu, die bereits in eine flächendeckende Sammlung von Altpapier aus privaten Haushalten investiert haben, Blaue Tonnen gekauft haben, ihre Lagerflächen ausgeweitet haben, die Flotte ihrer Sammelfahrzeuge aufgestockt und sogar den einen oder anderen Mitarbeiter eingestellt haben. Wäre für sie eine Art Vertrauensschutz denkbar? … zumindest, wenn die Kommune bisher keine eigenen flächendeckende Altpapiersammlung organisiert hat, und wenn sie der gewerblichen Sammlung eines privaten Entsorgers zugestimmt hat beziehungsweise geduldet hat?

Das Urteil des BVerwG, darin ist sich die Mehrheit der Rechtsexperten einig, gleicht einem Pendelausschlag in die entgegen gesetzte Richtung. Während die Oberverwaltungsgerichte nahezu unisono in den vergangenen Jahren den gewerblichen Sammlungen von Altpapier aus privaten Haushalten „grünes Licht“ gegeben haben, schaltete das BVerwG mit seiner Entscheidung von Mitte Juni die Ampeln abrupt auf „dunkelrot“, und das mit einer aus Sicht der den privaten Entsorgern nahestehenden Juristenschar nicht nachvollziehbaren Begründung.

Es ist zu erwarten, dass der abrupte Wechsel in der Praxis nicht unbedingt für mehr Rechtssicherheit sorgt. Diesmal allerdings unter umgekehrten Vorzeichen: Früher waren es die öffentlich-rechtlichen Entsorger, die angesichts der OVG-Entscheidungen immer unsicherer wurden, wie denn der Paragraf 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auszulegen ist. Nach dem BVerwG-Urteil sind es nun die privaten Entsorger.

Außerdem bleibt auch nach dem Urteil des BVerwG unklar, ob und inwieweit die obersten Verwaltungsrichter in Deutschland die Überlassungspflicht auch Eurorparechtskonform ausgelegt haben. Das letzte Wort in dieser Angelegenheit scheint auch unter Juristen noch nicht gesprochen.

Ferner bleibt abzuwarten, ob der deutsche Gesetzgeber nach dem höchstrichterlichen Urteil der Verwaltungsrichter noch Handlungsbedarf für eine Änderung des § 13 KrW-/AbfG im Rahmen der bis Ende 2010 zu erfolgenden Anpassung des nationalen Abfallrechts an die EU-Abfallrahmenrichtlinie sieht. Vor der Bundestagswahl wird die Regierung, darin sind sich alle Beteiligten einig, in dieser Angelegenheit nicht mehr aktiv werden. Es sei eher damit zu rechnen, dass auch die neue Bundesregierung erst einmal abwartet, was sich auf europäischer Ebene tut.

Lesen Sie mehr in der am Montag (07. September) erscheinenden neuen Ausgabe des RECYCLING magazins.

Kommentar schreiben

Please enter your comment!
Please enter your name here

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.