VG Dresden bestätigt im Eilverfahren Untersagungsverfügung

Das Verwaltungsgericht Dresden hat Ende vergangener Woche in einem Eilverfahren dem Landkreis Kamenz Recht gegeben. Die Richter hatten einen Antrag eines gewerblichen Altpapiersammlers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Absatz 5 VwGO gegen eine Untersagungsverfügung des Landkreises im Wesentlichen abgelehnt.

Der gewerbliche Sammler ist verpflichtet, die bereits ausgelieferten Altpapiertonnen bis zum 30.06.2008 wieder einzuziehen. Dies berichtete die Berliner Anwaltskanzlei Gaßner, Groth, Siederer und Coll. (GGSC), die den Landkreis Kamenz in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten hat.

Das Verwaltungsgericht Dresden hat im Eilverfahren überwiegende öffentliche Interessen gegen eine gewerbliche Altpapiersammlung festgestellt. Das Hauptverfahren steht noch aus.

Die Richter verwiesen in ihrem Beschluss vor allem auf die Altpapiersammelstellen des Landkreises, die durch die gewerbliche Sammlung gefährdet wären. Außerdem befürchten die Richter Auswirkungen der gewerblichen Sammlung auf die Höhe der Abfallgebühren. Nicht zuletzt wären auch zivilrechtliche Probleme mit dem Drittbeauftragten Unternehmen des Landkreises zu erwarten.

Aus Sicht von GGSC hat das Verwaltungsgericht Dresden in dem Eilverfahren aus guten Gründen und in erfreulicher Klarheit das sogenannte Rosinenpicken der gewerblichen Altpapiersammler als Beeinträchtigung des Bestands und des Funktionierens der bestehenden öffentlichrechtlichen Abfallentsorgung eingestuft. Dabei werden auch die zivilrechtlichen Folgen nicht übersehen, die sich für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in seinem Vertragsverhältnis mit dem Drittbeauftragten ergeben, wenn die erwarteten Erlöse in der kommunalen Altpapiersammlung zurückgehen.

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