Wenn die Sammlung von Altkleidern auf Basis einer Anzeige nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz erfolgt, besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Voraussetzungen der sogenannten „berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag“ für miterfasste unbrauchbare Textilabfälle und Reste. Das geht aus einem Gutachten hervor, welches von der Gemeinschaft für textile Zukunft bei der Kanzlei Pauly Rechtsanwälte in Köln in Auftrag gegeben wurde.







