Recycelte Baustoffe auf kiesigem Untergrund und Grundgebirge zu erlauben, die Grundwasserdeckschicht verbindlich zu definieren oder einheitliche Analyseverfahren bei Fremdüberwachung und bei Selbstkontrolle festzulegen, sind nur drei von neun Parametern, die in der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) angepasst werden sollen.







