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BDE fordert Nachbesserungen bei Novelle zum Verpackungsgesetz

Der BDE hat mit Kritik auf den Referentenentwurf zur Novelle des Verpackungsgesetzes reagiert.
Tim Reckmann, pixelio.de
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So zeigt sich der Verband in einer ersten Stellungnahme enttäuscht über die Vorlage und mahnt insbesondere die ökologische Ausgestaltung der Verpackungsentgelte an. Positiv bewertet er hingegen etwa die Vorgaben zur Verpackungsgröße und die Regelungen gegen Verbunde.

„Es ist zunächst einmal gut, dass das Novellierungsverfahren zum Verpackungsgesetz bereits in dieser Legislaturperiode begonnen hat. So bleibt noch Zeit für nötige Nachbesserungen, denn der vorliegende Entwurf bleibt hinter den Erwartungen etwas zurück“, erklärte BDE-Präsident Peter Kurth in Berlin.

So sollte nach Ansicht des Verbandes die nun anstehende Ressortabstimmung dazu genutzt werden, die im Verpackungsgesetz verankerte erweiterte Herstellerverantwortung und das derzeitige System der privatwirtschaftlichen Abfallsammlung und -verwertung zu stärken. Im Mittelpunkt sollte dabei die Weiterentwicklung des § 21 Verpackungsgesetzes stehen, in dem die ökologische Ausgestaltung der Entgelte geregelt ist, welche die Verpackungshersteller an die Dualen Systeme der Abfallentsorgung zahlen. Der Hinweis, auf die Europäische Verpackungsverordnung zu warten, wäre aus BDE-Sicht nicht erforderlich gewesen, weil der Verband und die Dualen Systeme bereits dezidierte Vorschläge unterbreitet hatten, die auch gutachterlich im Hinblick auf europarechtliche Konformität und damit auch zur europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) geprüft worden sind.

BDE-Präsident Peter Kurth: „Finanzielle Anreize für das recyclinggerechte Design von Verpackungen und für den Rezyklateinsatz sind unverzichtbar, um die Transformation von Verpackungen in Richtung Kreislaufwirtschaft zu unterstützen. Daher begrüßen wir das im Koalitionsvertrag verankerte Vorhaben, den Paragraphen 21 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zu reformieren und ressourcenschonendes und recyclingfreundliches Verpackungsdesign sowie den Rezyklateinsatz mit einem gesetzlich verankerten Fondsmodell zu belohnen. Trotz der positiven Wirkung des – durch § 21 Absatz 3 VerpackG eigeführten – Mindeststandards zur Bemessung der Recyclingfähigkeit besteht Einigkeit, dass die Regelung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung noch keine hinreichend wirksame finanzielle Anreizsetzung ermöglicht.“

Quelle: BDE

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