Etablierte Sammelpraxis unter Druck
Gebrauchte Textilien, Schuhe sowie Zubehör wie Gürtel, Hüte und Handschuhe werden in der Praxis gemeinsam erfasst. Diese Vorgehensweise hat sich über Jahre in bestehenden Sammelsystemen etabliert. Sie gilt unabhängig davon, ob einzelne Bestandteile überwiegend aus nicht-textilen Materialien bestehen.
Auch im regulatorischen Rahmen ist diese gemeinsame Erfassung angelegt. Der Anhang der europäischen Abfallrahmenrichtlinie definiert den Anwendungsbereich der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien eindeutig. Er umfasst sowohl Textilerzeugnisse als auch Schuhe und Bekleidungszubehör, unabhängig von der Materialzusammensetzung. Hinweise auf eine abweichende Behandlung einzelner Fraktionen liegen nicht vor.
Abweichende Behördenauslegung
Alttextilien sind im Basler Übereinkommen unter dem Code B3030 geführt. Gebrauchte Bekleidung wird dort der Untergruppe „Altwaren“ zugeordnet. Aus dieser Systematik leitet eine Behörde nun ab, dass Gemische grundsätzlich als notifizierungspflichtig einzustufen seien. Dies würde auch kombinierte Bekleidungsstücke betreffen.
Diese Auslegung stellt die bisherige Praxis infrage. Eine Notifizierungspflicht für gemischte Bekleidung hätte direkte Auswirkungen auf den innereuropäischen Transport und die Verwertung von Alttextilien.
Kritik aus der Branche
Die Gesellschafter der GftZ widersprechen der Interpretation. Sie bewerten den Ansatz als praxisfern und sehen keinen zusätzlichen Nutzen für den Umweltschutz. Gleichzeitig verweisen sie auf mögliche Störungen bestehender Sammel- und Verwertungsstrukturen.
Nach Einschätzung der Branche könnte eine Ausweitung der Notifizierungspflicht den innereuropäischen Austausch gebrauchter Bekleidung erheblich verlangsamen. Dies stünde im Widerspruch zu den Zielen eines funktionierenden Binnenmarktes.
EU-Kommission arbeitet an Klarstellung
Die Europäische Kommission hat das Interpretationsproblem erkannt und arbeitet an einer Anpassung der Abfallklassifizierung. Im Fokus steht die Einordnung von Gemischen der sogenannten grünen Liste in eine Kategorie umweltfreundlicher Abfälle.
Eine solche Regelung könnte Klarheit für gebrauchte Bekleidung und Textilien schaffen und bestehende Unsicherheiten beseitigen. Ziel ist es, Fehlinterpretationen zu vermeiden und den grenzüberschreitenden Transport rechtssicher zu gestalten.
Bedeutung für Kreislaufwirtschaft und Herstellerverantwortung
Für die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung im Textilbereich ist eine praxistaugliche Lösung zentral. Sie muss alle Alttextilien und Bekleidungsbestandteile einbeziehen, unabhängig von ihrer Materialzusammensetzung.
Im Fokus stehen dabei weiterhin Wiederverwendung und hochwertige Verwertung. Gebrauchte Bekleidung wird überwiegend als wiederverwendbare Ware eingestuft und nicht als kontaminierter Abfall mit erhöhtem Kontrollbedarf.
Eine differenzierte und konsistente Regulierung bleibt damit entscheidend für stabile Stoffströme und funktionierende Märkte in der europäischen Kreislaufwirtschaft.







