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Kunststoffgranulatverlust: Rat einigt sich auf Verhandlungsposition

Am 17. Dezember 2024 haben sich die Mitgliedstaaten auf eine Verhandlungsposition zur EU-Verordnung zur Vermeidung von Kunststoffgranulatverlust geeinigt.
Kunststoffgranulat (Quelle: Pixabay, Frank)
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Ziel dieses Gesetzesvorschlags der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2023 ist es, die Freisetzung von Kunststoffgranulat in die Umwelt durch präventive Maßnahmen zu verhindern. Nachdem das Europäische Parlament bereits im April 2024 seine Verhandlungsposition festgelegt hat, zieht der Rat nun nach. Die Trilogverhandlungen zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat der Mitgliedstaaten werden somit im neuen Jahr und unter der polnischen Ratspräsidentschaft beginnen können.

Die Ratsposition stellt eine wichtige Weiterentwicklung des ursprünglichen Kommissionsvorschlags dar, indem sie praktikablere Regelungen und eine Verbesserung der wettbewerbsrechtlichen Gleichbehandlung von Unternehmen vorschlägt. Beispielsweise sollen bestehende Umweltmanagementsysteme, die bereits in Anlagen Anwendung finden, und nationale Genehmigungen dazu genutzt werden können die Verpflichtungen aus der Verordnung zu ersetzen. Ein weiterer wesentlicher Fortschritt ist die Einführung einer Regelung, die von nicht-EU-Transportunternehmen verlangt, einen Vertreter in der EU zu benennen, der sicherstellt, dass auch diese Unternehmen die Vorgaben der Verordnung einhalten.

Anja Siegesmund, geschäftsführende Präsidentin des BDE, erklärte hierzu: „Es ist richtig und wichtig, Umweltverschmutzung – wie durch Kunststoffgranulatverluste – konsequent zu bekämpfen. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass Kunststoffgranulat das Produkt unserer Unternehmen ist und unsere Branche damit eine intrinsische Motivation hat, Verluste zu vermeiden. Das Granulat ist die Grundlage unseres Geschäftsmodells. Verluste sind äußerst selten und treten fast ausschließlich durch Unfälle auf.“

Siegesmund ergänzte: „Dennoch unterstützen wir zusätzliche Maßnahmen, sofern diese praxisnah und unbürokratisch umgesetzt werden. Insofern begrüßen wir, dass der Rat nur besonders notwendige und geeignete Maßnahmen im Anhang I für Wirtschaftsteilnehmer verpflichtend gemacht hat, den Unternehmen ansonsten aber einen eigenen Beurteilungsspielraum belässt. Der BDE befürwortet daher ausdrücklich die Position des Rats, insbesondere hinsichtlich der Ausnahmeregelungen für Anlagen, die bereits über nationale Genehmigungen verfügen oder Umweltmanagementsysteme einsetzen.“

Quelle: BDE

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