Nach Ansicht des Verbandes müsse das Bundeskartellamt diese Aktivitäten mit in den Blick nehmen. „Das Marktgeschehen der Sammlung von Restabfällen wird maßgeblich von kommunalen Akteuren geprägt. Entscheidungsgrundlage für ein etwaiges Eingreifen von Kartellbehörden muss ein 360-Grad-Blick auf den Markt sein“, erklärte BDE-Präsident Peter Kurth am Montag in Berlin.
Mit der jüngsten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, bekannt als 11. GWB-Novelle, erhält das Bundeskartellamt in Bonn deutlich schärfere Instrumente zum Eingriff in das Marktgeschehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bonner Behörde künftig sogar ohne kartellrechtswidriges Verhalten eines Unternehmens strukturelle oder verhaltensbezogene Abhilfemaßnahmen vorschreiben. Kurth: „Bevor das Bundeskartellamt ein solch scharfes Schwert aus seiner Waffenkammer holt, ist eine umfassende Betrachtung des Marktes essenziell. Das tatsächliche Marktgeschehen wird seit vielen Jahren durch eine schleichende Verstaatlichung bisher erfolgreich privat erbrachter Entsorgungsdienstleistungen geprägt, was euphemistisch als „Re-Kommunalisierung“ bezeichnet wird. Wenn die Kartellbehörden das kommunale Agieren aber nicht mit in den Blick nehmen, ist die Basis für Entscheidungen eine vollkommen verzerrte Marktbetrachtung.“
Kurth erinnerte auch an die Kritik der Monopolkommission an der 8. GWB-Novelle, die seinerzeit „Gebühren“ von einer kartellrechtlichen Kontrolle explizit ausgenommen hat, was dazu geführt habe, dass „kommunale Unternehmen mit der Bezeichnung Preis oder Gebühr faktisch auch die Form der Entgeltaufsicht selber wählen können.“ Gebühren sind letztlich die klassische Form der Entgelte und unterliegen seit 2013 nur noch der Kontrolle durch die Kommunalaufsicht. Das Agieren der Kommunalaufsicht in der Praxis vor Ort sei im Vergleich zur Super-Behörde Bundeskartellamt aber ein bisschen so, als wäre „die Kommunalaufsicht eine Hauskatze, während das Bundeskartellamt ein Tiger ist“, so Kurth. Kurth bekräftigte eine alte Forderung des BDE, dem Bundeskartellamt wieder die Zuständigkeit der Gebührenaufsicht zu geben.