Novelle Elektroaltgerätegesetz: Wichtiger Schritt für mehr Recycling

BDSV und VDM sehen in dem Entwurf der Novelle des Elektroaltgerätegesetzes einen wichtigen Schritt für mehr Metallrecycling.
Siegfried Springer, pixelio,de

Mit Blick auf die Herstellerverantwortung und die Sammlung von batteriehaltigen Elektroaltgeräten bestehe jedoch Nachbesserungsbedarf.

Die Verbände BDSV und VDM begrüßen insbesondere die Einführung eines Rücknahmerechts, das es zertifizierten Erstbehandlungsanlagen zukünftig ermöglichen soll, Elektroaltgeräte anzunehmen. Durch diese Maßnahme werde das Rücknahmenetz für den Endverbraucher endlich erweitert. „Dies führt dazu, dass unsere Mitglieder eine größere Menge als Elektroaltgeräten annehmen und aufbereiten dürfen und dementsprechend die Sammel- und Recyclingquoten steigen,“ so VDM-Präsidentin Petra Zieringer.

Allerdings sehen BDSV und VDM es als verpasste Chance, dass der Entwurf keine eigene Gruppe für sogenannte „Batteriehaltige Geräte“ vorsieht. Eine solche Gruppe würde den öffentlich-rechtlichen Sammelstellen eine vereinfachte Kontrollmöglichkeit bieten, da sie Fehlwürfe schneller erkennen könnten. BDSV-Präsident Andreas Schwenter „Hier besteht eindeutig Nachbesserungsbedarf. Denn die Einführung einer solchen Gruppe für batteriehaltige Geräte würde die Brandgefahr aufgrund von fehlerhaft erfassten Elektroaltgeräten mit Lithiumbatterien deutlich minimieren und die Verwertung wesentlich sicherer machen.“

Darüber hinaus bemängeln die Verbände, dass die Hersteller in Bezug auf das Produktdesign nach wie vor zu wenig in die Verantwortung genommen werden. Solange die Recyclingfähigkeit von Produkten für Hersteller unverbindlich bleibt, wird sich für Recycler kaum etwas verbessern. Neben der enthaltenen Möglichkeit der zerstörungsfreien Entnahme der Altbatterien und Altakkumulatoren muss dies darüber hinaus mit handelsüblichem Werkzeug möglich sein. „Bereits an dieser Stelle beginnt die Brandgefahrbekämpfung“, bekräftigen beide Verbände.

Ebenfalls auf Unverständnis stößt die mit dem Elektroaltgerätegesetz zusammenhängende Behandlungsverordnung. Die Einschränkung oder gar der Ausschluss zugelassener Verarbeitungstechniken widersprechen dem Gedanken die „beste verfügbare Technik“ einzusetzen, wie es üblicherweise gefordert wird. Die Verbände sind sich einig: „Der Gesetzgeber sollte das Ziel, nicht aber die einzusetzenden Verfahren bestimmen.“

1 KOMMENTAR

Kommentar schreiben

Please enter your comment!
Please enter your name here

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.